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Grundsteuer: Änderungen der Grundstücksverhältnisse müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden auf den Stichtag 01.01.2022 Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt (so genannte Hauptfeststellung). Diese bilden die Grundlage für die Steuererhebung der Grundsteuer durch Städte und Gemeinden ab 2025. Wenn nach dem 01.01.2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eingetreten sind oder eintreten werden, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, müssen die Eigentümer das gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.
Als Beispiel für mitzuteilende Änderungen nennt das Amt
erstmalige Bebauung,
Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
Änderung der Nutzungsart (zum Beispiel Ackerland wird zu Bauland),
Die Anzeigepflicht könne durch elektronische Übermittlung einer Grundsteuerwerterklärung (Feststellungserklärung) auf Stichtage ab dem 01.01.2023 erfüllt werden. Als Hilfestellung stehe auf der Internetseite des LfSt eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung (https://lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform).Alternativ stehe unter www.elster.de unter der Beschreibung "Grundsteueränderungsanzeige für andere Bundesländer« ein Anzeigeformular zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse (zum Beispiel durch Verkauf) fallen laut LfSt nicht hierunter. Das jeweilige Finanzamt erhalte über Änderungen in den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.
Das Finanzamt überprüfe aufgrund der Anzeige die Auswirkungen und führe gegebenenfalls eine neue Feststellung des Grundsteuerwerts durch. Diese Feststellung erfolgt laut LfSt immer zu einem bestimmten Zeitpunkt (so genanntes Stichtagsprinzip). Der Bewertungsstichtag sei der auf eine Änderung folgende 1. Januar eines Jahres.
Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, waren nach Angaben des LfSt bis zum 31.12.2024 gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen seien bis zum 31.03.2025 zusammengefasst anzuzeigen. Die Finanzämter könnten jedoch Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der Frist anfordern.
Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken müsse jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen, die in einem Kalenderjahr bis einschließlich 2024 eingetreten ist, innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das gleiche gelte beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl infolge Wohnraumförderung und/oder Denkmalschutzes.
Für Änderungen ab dem Kalenderjahr 2025 ende die Anzeigefrist für sämtliche Änderungstatbestände einheitlich am 31. März des Folgejahres. Die Anzeige von Änderungen bei steuerbefreiten Grundstücken einerseits, bei denkmalgeschützten Gebäuden und öffentlich gefördertem Wohnraum in Fällen einer Grundsteuermesszahlenermäßigung andererseits, sei dann ebenfalls elektronisch zu übermitteln.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 17.01.2025