Verkürzung des Genesenenstatus: Eilverfahren hat Erfolg
Aufhebungsvertrag: Darf von sofortiger Annahme des Angebots abhängig gemacht werden
Grundsicherung: Vereinfachter Zugang bleibt möglich
Wer pandemiebedingt in Not gerät, soll nicht nur bis 31.03.2022, sondern bis 31.12.2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung haben. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind. Hintergrund sind die anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie.
Für die Antragsteller heißt das laut Bundesregierung, dass ab 01.04.2022 weiterhin unter anderem die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen und vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt werden.
Die Regelungen zur Mittagsverpflegung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Einrichtungen werden laut Regierung ebenfalls verlängert.
Auch Einkünfte von BAföG-Geförderten aus Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen sollen weiterhin nicht auf den BAföG-Anspruch angerechnet werden.
Bundesregierung, PM vom 23.02.2022