Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Allei...

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Alleinerziehende muss Jobcenter Namen des Kindsvaters mitteilen

12.01.2021

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem Jobcenter gegenüber den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können. Dem stehe weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der Alleinerziehenden entgegen, den Namen des Kindsvaters nicht zu nennen, stellt das Sozialgericht (SG) Gießen klar.

Streitig ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere die Anrechnung von Unterhaltsleistungen. Die alleinerziehende Klägerin steht beim beklagten Jobcenter im Leistungsbezug. Dieses versagte ihr die Leistungen ab August 2019 teilweise in Höhe von 660 Euro monatlich und legte der Berechnung hierbei einen Unterhaltsanspruch des 2007 geborenen Sohnes der Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 660 Euro gegen den Kindsvater zugrunde.

Die dagegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das SG bestätigte zunächst grundsätzlich, dass fiktive Unterhaltszahlungen auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sind, solange die Klägerin ihren Mitwirkungsverpflichtungen durch die Benennung des Kindsvaters nicht nachkommt. Der Beklagte habe zu Recht die Leistungen nach §§ 60, 66 SGB I teilweise versagt.

Darüber hinaus habe die Klägerin auch kein Recht, die Auskunft über den Namen des leiblichen Vaters ihres Sohnes zu verweigern. Es bestehe kein überragend schützenwertes Interesse an der Verweigerung der Vaterschaftsauskunft, das die hochrangigen Kindesinteressen, die Interessen des leiblichen Vaters sowie die gesetzlich ausdrücklich geschützten fiskalischen Interessen der nur subsidiär zahlungspflichtigen staatlichen Gemeinschaft deutlich überwiege.

Gleichwohl könne der Beklagte nicht von der höchsten Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 5.101 bis 5.500 Euro monatlich) bei der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ausgehen. Abzustellen sei vielmehr auf den durchschnittlichen Nettoarbeitslohn eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, sodass Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen zwischen 1.901 und 2.300 Euro monatlich) zugrunde zu legen sei. Statt des vom Beklagten angerechneten fiktiven Unterhalts in Höhe von 660 Euro monatlich sei daher lediglich ein Betrag von 427 Euro monatlich anzurechnen.

Sozialgericht Gießen, Gerichtsbescheid vom 04.12.2020, S 29 AS 700/19, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen