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Grundrente: Anrechnung des Ehegatteneinkommens verfassungsgemäß

18.03.2024

Eine Rentnerin hat keinen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag, wenn das anzurechnende Ehegatteneinkommen höher ist als der Zuschlag. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Eine Benachteiligung von Ehegatten schloss es aus.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin eine Altersrente. Einen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung berücksichtigte sie nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Klägerin rügte, dass die Einkommensanrechnung gegen den Gleichheitssatz und gegen den grundgesetzlichen Schutz der Ehe verstoße. Verheiratete und unverheiratete Menschen würden ungleich behandelt und durch den Familienstand "verheiratet" benachteiligt, weil das Gesetz bei unverheirateten Personen keine Einkommensanrechnung vorsehe.

Dies sieht das LSG anders: Die Regelung sei nicht verfassungswidrig. Der Nachteil der Einkommensanrechnung werde bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen. Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der Grundrente nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten sei. Dieses Ziel werde erreicht.

Dem Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt habe. Das gelte zwar auch für jemanden, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit jemandem zusammenlebe, der entsprechende Einkünfte habe. Allerdings seien Ehepartner aufgrund der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2024, L 18 R 707/22, nicht rechtskräftig

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