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Grundfreibetrag: Ist die Höhe verfassungswidrig?
Laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt ist derzeit strittig, ob die Höhe des Grundfreibetrags zumindest für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 verfassungswidrig ist, da steuerpflichtige Bürger durch den gesetzlich normierten Grundfreibetrag betragsmäßig schlechter gestellt werden als Empfänger von Bürgergeld.
Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein sei indes trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken nicht von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt (Urteil vom 28.06.2024, 1 K 37/23). Gegen diese Entscheidung sei ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (III R 26/24). Wie er entscheidet, bleibe abzuwarten.
Die Finanzverwaltung wolle Masseneinspruchsverfahren in dieser Frage verhindern. Sie hat laut Steuerberaterverband bestimmt, dass hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags ab 2023 ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird. Die vorläufige Festsetzung erfolge "ab 2023". Damit sei sichergestellt, dass auch über das Veranlagungsjahr 2024 hinaus eine vorläufige Festsetzung erfolgen wird.
In einem Praxistipp führt der Steuerberaterverband aus, Unterhaltsaufwendungen könnten nach Maßgabe von § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerlich geltend gemacht werden. Durch diese Bezugnahme auf die Höhe des Grundfreibetrags stelle sich die Frage, ob der neue Vorläufigkeitsvermerk auch die maximale Höhe des Unterhaltsaufwands umfasst. Bis zu einer ausdrücklichen Äußerung der Finanzverwaltung sollten vergleichbare Sachverhalte im Rechtsbehelfsverfahren offengehalten werden, rät der Verband.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 06.01.2025