Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Grunderwerbsteuer: Nicht auf Weihnachtsb...

Grunderwerbsteuer: Nicht auf Weihnachtsbäume

21.09.2022

Auf Grundstücke mit Weihnachtsbaumkulturen ist nur für den Grund und Boden, nicht aber für den Wert der Bäume Grunderwerbsteuer zu entrichten. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Im zugrunde liegenden Fall habe ein Käufer 2018 ein Grundstück erworben, auf dem Weihnachtsbäume angebaut wurden. Im Kaufvertrag wurde laut BdSt der Gesamtpreis von rund 341.000 Euro aufgeteilt in einen Anteil von 225.000 Euro für den Grund und Boden, 87.000 Euro für die angepflanzten Weihnachtsbäume sowie 20.000 Euro Umsatzsteuer. Das Finanzamt habe die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis von rund 341.000 Euro festgesetzt. Dagegen habe sich der Käufer erfolgreich vor dem Finanzgericht (FG) Münster gewehrt. Dieses habe den Teil des Kaufpreises, der auf die Weihnachtsbaumkultur entfällt, aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer genommen.

Gegen die Entscheidung des FG Münster habe das Finanzamt erfolglos Revision eingelegt. Auch der BFH entschied laut BdSt, dass auf den Kaufpreisanteil für die Weihnachtsbaum-Plantage keine Grunderwerbsteuer zu entrichten sei. Denn so genannte Scheinbestandteile (§ 95 Bürgerliches Gesetzbuch) gehörten nicht zum Grundstück, sodass keine Grunderwerbsteuer auf sie entfallen könne. Scheinbestandteile seien solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind.

Weihnachtsbaumkulturen würden von Anfang an mit dem Zweck gepflanzt, irgendwann gefällt – also vom Grundstück entfernt – zu werden. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen Entfernung der Bäume verstreicht, sei unbeachtlich, so der BFH. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass durch ihr Fällen die Bäume als lebende Organismen zerstört werden. Unerheblich sei auch, ob ein nicht mehr lebensfähiger Rest (Wurzel mit Baumstumpf) weiter mit dem Grundstück verbunden bleibe.

Wie mit den Weihnachtsbäumen, so verhält es sich nach Angaben des BdSt auch bei Verkaufspflanzen von Baumschulen, bei denen von vorneherein die vollständige Entfernung von dem Grundstück beabsichtigt ist.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 16.09.2022

Mit Freunden teilen