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Grunderwerbsteuer: "Anteil der Gesellschaft" bestimmt sich nach Beteiligung am Gesellschaftskapital

19.02.2025

Für den "Anteil der Gesellschaft" im Sinne des § 1 Absatz 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ist auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin war Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG und zu 100 Prozent an deren Vermögen beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung wurden 2014 sämtliche Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht. Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der Anteilseinbringung im Hinblick auf die KG einen Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht habe. Die Klägerin meinte, es habe bereits kein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang vorgelegen.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Einbringung des Anteils an der am Kapital der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH in die Klägerin habe zu keinem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang geführt, da die Klägerin bereits zuvor mindestens 95 Prozent (nämlich 100 Prozent) der Anteile an der KG gehalten habe.

Zwar entspreche es der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), für den Fall der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die gesamthänderische Mitberechtigung abzustellen. So habe der BFH ausgeführt, dass auch der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der keinen Anteil am Gesellschaftskapital halte, also am Wert des Gesellschaftsvermögens nicht beteiligt ist, gesamthänderischer Mitinhaber der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen, Forderungen und Rechte sei. Dem einzelnen Gesellschafter sei es gemäß § 719 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung verwehrt, über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen zu verfügen. Dass solche Verfügungen daher nur gemeinsam "zur gesamten Hand" getroffen werden könnten, sei für Zwecke des § 1 Absatz 3 GrEStG entscheidend.

Von dieser Ansicht habe sich der BFH jedoch in einem obiter dictum distanziert und ausgeführt, dass viel dafür spreche, als "Anteil der Gesellschaft" auch für die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital abzustellen (Urteil vom 27.05.2020, II R 45/17). Da es im damaligen Urteil des BFH um eine mittelbare Anteilsvereinigung gegangen sei, habe dieser die Rechtsfrage für den Fall der unmittelbaren Beteiligung jedoch nicht entschieden, so das FG.

Für die mittelbare Anteilsvereinigung habe er ursprünglich (ebenfalls) die Ansicht vertreten, dass es bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen ankommen und die Anteile, die eine KG an einer anderen Gesellschaft halte, nicht dem allein kapitalbeteiligten Kommanditisten zugerechnet werden könnten. Hieran halte der er inzwischen jedoch nicht mehr fest.

Nach Auffassung des FG Münster ist eine Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Anteilsvereinigung nicht überzeugend. Es liege vielmehr nahe, die Sichtweise zur mittelbaren Beteiligung auf die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu übertragen. Der allein am Vermögen beteiligte Gesellschafter habe die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Der mittelbare Erwerb des Anteils des nicht am Vermögen beteiligten anderen Gesellschafters ändere nichts an dieser Situation.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Diese wurde eingelegt und läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 5/25.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.01.2025, 8 K 2751/21 F, nicht rechtskräftig

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