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Grunderwerb: Keine Rückgängigmachung bei bloß formaler Aufhebung des Kaufvertrags und unmittelbarem Abschluss eines neuen
Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Absatz 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz setzt die zivilrechtliche Aufhebung des ursprünglichen Vertrages voraus. Hieran fehlt es nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg, wenn ein Vertrag über insgesamt sechs Grundstücke formal aufgehoben und im unmittelbaren Anschluss ein neuer Kaufvertrag mit der bisherigen Erwerberin, einer GmbH, über vier Grundstücke und ein weiterer Kaufvertrag mit einer zum Teil gesellschafteridentischen GbR über zwei Grundstücke geschlossen wird.
Dies gelte zumindest dann, wenn ohne weitere inhaltliche Änderungen der ursprüngliche Kaufpreis anteilig aufgeteilt wird und alle Verträge identische aufschiebende Bedingungen enthalten. Es liege dann eine Vertragsänderung in Bezug auf die GmbH und eine Vertragsübernahme in Bezug auf die GbR vor, so das Gericht.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 07.08.2020, 3 K 171/19, rechtskräftig