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Grundeigentümer: Hat nach Löschung rechtmäßiger Zwangseintragung keinen Anspruch auf Grundbuch-Umschreibung

11.12.2023

Der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung im Grundbuch betroffene Eigentümer hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumseinheiten. In Abteilung II der Wohnungsgrundbücher wurden jeweils ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Absatz 2 Nr. 2 Insolvenzordnung sowie ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und in Abteilung III jeweils eine Arresthypothek und eine Sicherungshypothek eingetragen. Nach Löschung der Zwangseintragungen beantragt die Eigentümerin gegenüber dem Grundbuchamt, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Eigentümerin ihren Umschreibungsantrag weiter.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Eine Löschung der Zwangseintragung im Sinne einer Entfernung komme von vornherein nicht in Betracht, weil nicht mehr gültige Eintragungen aus dem Grundbuch nicht entfernt, sondern lediglich "gerötet" und mit einem Löschungsvermerk versehen werden. Aus diesem Grund sei der Antrag der Eigentümerin auch nicht auf eine "echte" Löschung gerichtet, sondern auf die Anlage neuer Wohnungsgrundbuchblätter, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.

Ein Anspruch mit diesem Inhalt ergebe sich nicht aus § 28 Grundbuchverfügung, da die Wohnungsgrundbuchblätter weder unübersichtlich geworden seien noch durch eine Umschreibung wesentlich vereinfacht würden. Wie das Beschwerdegericht zutreffend sehe, sei dieser Vorschrift ein Umschreibungsanspruch auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu entnehmen. Die Norm enthalte nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Verpflichtung zur Umschreibung eines Grundbuchblattes nach Löschung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung. Dies beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der die langjährige einhellige Ablehnung eines solchen Anspruchs in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht zum Anlass genommen habe, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Dementsprechend scheide auch eine analoge Anwendung der Vorschrift aus, weil es an einer Regelungslücke fehlt.

Artikel 17 Absatz 1 a) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) begründet laut BGH ebenfalls keinen Umschreibungsanspruch. Die Norm sei nach dem Ausschlusstatbestand des Artikels 17 Absatz 3 b) DS-GVO nicht anwendbar, da die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Grundbuch zu der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Schließlich könne der geltend gemachte Anspruch auch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Der BGH hat insoweit dahinstehen lassen, ob sich in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung aus Grundrechten überhaupt ein verfassungsunmittelbarer Umschreibungsanspruch ergeben könnte, da die Beteiligte durch die Ablehnung des Umschreibungsantrags jedenfalls nicht in ihren Grundrechten verletzt ist. Wird Dritten Grundbucheinsicht gewährt, liege darin zwar ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des durch die Grundbucheinsicht Betroffenen. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Insbesondere sei die gesetzliche Regelung verhältnismäßig. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs, das zuverlässig Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück geben muss. Es wäre nicht praktikabel, wenn bei jeder gelöschten Zwangseintragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte Grundbuchblatt geschlossen werden müsste, gibt der BGH zu bedenken. Der damit verbundene Arbeitsaufwand führte bei der Vielzahl derartiger Löschungsvorgänge zu einer empfindlichen Störung der Funktionsfähigkeit der Grundbuchämter. Dem stünde kein erheblicher Nutzen für den betroffenen Eigentümer gegenüber, weil bei Darlegung eines berechtigten Interesses auch in das geschlossene Grundbuchblatt Einsicht genommen werden könnte.

Artikel 14 Absatz 1 GG sowie Artikel 3 Absatz 1 GG gebieten ebenfalls keinen Anspruch auf die Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Löschung einer Zwangseintragung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2023, V ZB 17/22

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