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Größeres Darlehen der Schwiegereltern: Ist keine Schenkung

27.12.2024

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht. Deswegen muss ein Schwiegersohn jetzt einen sechsstelligen Betrag an seine Schwiegereltern zurückzahlen.

Der Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.

Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 Euro.

Das LG Frankfurt am Main gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.

Die Schwiegereltern und der Schwiegersohn hätten mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten, so das LG. Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hänge maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem reinen Gefälligkeitsverhältnis fehle dieser. Hier handelten die Parteien ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.

Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handele es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spricht für das LG für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich gewesen. Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Schwiegersohn selbst eingeräumt habe, dass die Parteien keine Schenkung des Geldes gewollt hätten.

Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stehe ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu, so das Gericht abschließend. Gegen das Urteil kann der Schwiegersohn in Berufung gehen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.11.2024, 2-23 O 701/23 nicht rechtskräftig

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