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Grenzüberschreitende Tätigkeit: Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Polen

10.12.2020

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde mit der Republik Polen am 12./27.11.2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14.05.2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 27.11,2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 31.12.2020 Anwendung. Ab dem 31.12.2020 verlängert sie sich automatisch, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats folgenden Kalendermonat bleibt diese Konsultationsvereinbarung anwendbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.12.2020, IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002

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