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Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: BRAK-Handlungshinweise zu DAC-6 aktualisiert

13.04.2021

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat seine Handlungshinweise "DAC-6 – Die Handlungspflichten gelten. Was ist wann zu tun?" aktualisiert. Diese behandeln die Anzeigepflicht, die aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 ("DAC-6") in nationales Recht umsetzt, seit dem 01.07.2020 auch in Deutschland gilt.

Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als so genannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern lediglich eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen. Auch in diesem Fall können sie als Intermediär mitteilungspflichtig sein. In seinen Handlungshinweisen liefert der Ausschuss ein Schema, das bei allen Mandaten zu prüfen ist.

Nach gegenwärtiger Planung soll ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu DAC-6 erst Ende des zweiten Quartals 2021 oder Anfang des dritten Quartals 2021 veröffentlicht werden. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht kündigte daher an, seine Handlungshinweise gegebenenfalls entsprechend den aktuellen Entwicklungen nochmals zu aktualisieren.

Im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Besteuerung wurde Ende März die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (so genannte DAC-7-Richtlinie) in Europäischen Rat beschlossen und sodann im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist bis Ende 2023 beziehungsweise 2024 in nationales Recht umzusetzen.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 08.04.2021

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