Betriebs-Kfz: Gewinn aus Veräußerung nicht wegen Besteuerung privater Nutzung zu mindern
Schwarzarbeit: 5,4 Milliarden Euro Schaden
Grenzpendler: Müssen Kurzarbeitergeld versteuern
Kurzarbeitergeld, das an in Frankreich ansässige Beschäftigte deutscher Unternehmen gezahlt wird, wird in Frankreich nach französischem Recht besteuert. Damit verbleibe in Frankreich ansässigen Beschäftigten im Ergebnis ein geringerer Betrag ihres Kurzarbeitergeldes als den in Deutschland ansässigen Beschäftigten, berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/23446) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/23031)
Für in Deutschland wohnende Beschäftigte sei der Bezug von Kurzarbeitergeld steuerbefreit. Eine faktische Doppelbesteuerung entstehe für Beschäftigte aus Frankreich dadurch allerdings nicht, da Deutschland die Einkünfte nach nationalem Recht keiner Besteuerung unterwerfe. Um zu vermeiden, dass die in Frankreich ansässigen Beschäftigten ein im Vergleich zu in Deutschland ansässigen Beschäftigten geringerer Betrag des Kurzarbeitergeldes verbleibe, würden bereits Gespräche mit Frankreich geführt.
Nach Angaben der Bundesregierung waren Ende Juni 2019 46.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, die ihren Wohnsitz in Frankreich hatten.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.10.2020