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Grenzgänger zwischen Deutschland und Schweiz: Konsultationsvereinbarung zu ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage

27.07.2022

Vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmende ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohnsitz ausüben möchten, haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15a Absatz 2 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen, die sich auf ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern bezieht.

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben dazu vereinbart, dass das gemeinsame Verständnis besteht, dass Arbeitstage, an denen ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gölten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26.07.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :016

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