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Grauer Star: Versicherung muss für trifokale Linsen zahlen
Bei einem diagnostizierten grauen Star kann die Implantation trifokaler Linsen medizinisch notwendig sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die private Krankenversicherung einer Frau zur Kostenübernahme verpflichtet.
Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie litt unter Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit. Ob sie zudem einen beidseitigen grauen Star hatte, war zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung für die Implantation von trifokalen Linsen in beide Augen in Höhe von rund 5.700 Euro ab. Es habe kein behandlungsbedürftiger grauer Star vorgelegen. Das Landgericht hatte die auf Kostenübernahme gestützte Klage abgewiesen.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben: Die Linsenoperation sei eine notwendige Heilbehandlung und die Auswahl der Trifokal-Linsen anstelle von Standardlinsen auch medizinisch notwendig gewesen.
Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Implantation unter grauem Star gelitten. Dies ergebe sich aus der Vernehmung der behandelnden Augenärztin der Klägerin sowie den Ausführungen in dem vom OLG eingeholten Sachverständigengutachten.
Sachverständig überzeugend belegt sei auch, dass der operative Linsentausch und insbesondere die Wahl der Trifokal-Linsen statt Standardlinsen medizinisch notwendig gewesen seien. Der Sachverständige habe insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung für eine Operation des grauen Stars nicht allein auf dem objektiven Befund und dem Grad der Linsentrübung basiere, sondern auch auf den subjektiven Beschwerden des Patienten. Auch bei noch durchschnittlich guter Sehschärfe könne im Hinblick auf die individuelle Wahrnehmung des Sehvermögens eine verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Bei gleichzeitigem Vorliegen von grauem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern könne deshalb die Implantation multifokaler Linsen sinnvoll sei.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.07.2025, 7 U 40/21, unanfechtbar