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Grauer-Star-Operation: Zu teurer Lasereinsatz nicht versichert
Kommt bei bestimmten Augenoperationen ein spezieller Laser zum Einsatz, muss ein privater Krankenversicherer unter Umständen nicht für die höheren Kosten aufkommen, die Operateure dafür verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Berufungsverfahren entschieden.
Bei Kataraktoperationen (Behandlungen des Grauen Stars) berechnen Operateure öfters deutlich mehr als für eine Operation allein mit Skalpell, wenn sie zusätzlich einen so genannten Femtosekundenlaser einsetzen. Sie machen dann dafür die Beträge geltend, die sie bei einer "intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen" verlangen könnten.
Dies geschah auch gegenüber dem heute 76-jährigen Kläger. Dieser wollte im Prozess von seinem privaten Krankenversicherer die gesamten Kosten für seine Augenoperation ersetzt haben. Er litt am Grauen Star und hatte sich deshalb einer Operation unterzogen, bei der außer dem Skalpell auch ein Femtosekundenlaser zum Einsatz kam. Um den Lasereinsatz abzugelten, hatte der Arzt die Operation ohne Materialkosten mehr als doppelt so hoch in Rechnung gestellt wie eine Operation allein mittels Skalpells, nämlich mit zusätzlichen 2.200 Euro für beide Augen.
Der Versicherer müsse diese Kosten nicht tragen, entschied das OLG. Eine solche Operation dürfe nur wie diejenige mittels Skalpells und mit dem in der Gebührenordnung vorgesehenen geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz abgerechnet werden. Insgesamt habe der Arzt deshalb nach der Gebührenordnung für die Operationsleistung nur rund 1.860 Euro abrechnen können.
In der maßgeblichen Fassung sei diese Gebührenordnung 1996 in Kraft getreten. Damals sei der Einsatz eines Lasers undenkbar gewesen, der Lichtimpulse aussendet, die nur 0,000 000 000 000 001 Sekunden (eine Femtosekunde) dauern. Die Operationstechnik sei erst seit 2016 üblich geworden. Wie ein Sachverständiger dem Gericht erklärt habe, diene der Einsatz des Lasers nur dazu, die bewährte und gebührenrechtlich erfasste Operationstechnik zu optimieren. Er sei aber keine selbstständige ärztliche Leistung.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020, I-4 U162/18, rechtskräftig