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Grauer Star: Keine Kostenerstattung für OP in türkischer Privatklinik
Die operative Therapie eines grauen Stars im Ausland kann nicht als Notfallbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung qualifiziert werden. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zulasten einer türkischstämmigen Frau aus Niedersachsen entschieden, die seit 2015 an einem beginnenden Katarakt der Augen litt.
Während eines Urlaubs in der Türkei hatte die Erkrankte 2019 an beiden Augen eine Linsenoperation in einer Privatklinik durchführen lassen. Die entstandenen Kosten von rund 1.600 Euro wollte sie von ihrer Krankenkasse erstattet haben.
Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten könnten nur Notfallbehandlungen übernommen werden. Ein grauer Star sei jedoch ein schleichender Prozess und kein Notfall.
Hiergegen klagte die Frau und schilderte, dass es in der Türkei mit den Augen so schlimm geworden sei, dass sie gestürzt sei. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie sei in größter Sorge gewesen, das Augenlicht zu verlieren. Es habe sich um einen Notfall gehandelt. Obwohl sie schon länger an grauem Star erkrankt sei, könne ein "plötzlich bemerkter" Sehverlust mit einem akuten Sehverlust verwechselt werden.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Anspruch scheitere schon deshalb, weil die Klägerin sich als Privatpatientin in einer Privatklinik habe behandeln lassen. Solche Behandlungen seien vom Leistungsumfang generell nicht umfasst.
Unabhängig davon habe bei der Frau kein medizinischer Zustand vorgelegen, der während des Türkei-Urlaubs an beiden Augen aufgetreten sei und einer sofortigen Behandlung bedurft hätte. Der behandelnde Augenarzt habe einen senilen Katarakt, das heißt eine Alterserkrankung diagnostiziert. Eine plötzliche Verschlechterung mit dringender Operationsindikation habe er ausgeschlossen. Ein grauer Star sei eine Alterserkrankung, die durch ein schleichendes Fortschreiten gekennzeichnet sei und nicht durch einen plötzlichen Sehverlust im Sinne eines Notfalls.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2023, L 16 KR 196/23