Sparer-Pauschbetrag: Petition fordert Anhebung
Mitteilungen an die Finanzämter nach der Mitteilungsverordnung: Grundsätzlich elektronisch zu übermitteln
Grad der Behinderung: Einführung eines Verfahrens zur Mitteilung
Seit dem 01.01.2026 wurde ein Verfahren zur elektronischenÜbermittlung des Grads der Behinderung (GdB) eingeführt. Dies teilt dasFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mit.
Von den Versorgungsämtern des Landesamts für Gesundheit undSoziales (LAGuS) würden mit Zustimmung der Betroffenen alle steuerrelevantenDaten, die nach dem 31.12.2025 festgestellt worden sind, ausschließlich digitalan die Finanzämter übertragen. Das bedeute, dass in den meisten Fällen Datenfür das Veranlagungsjahr ab 2026 übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen wirktendie Feststellungen des Versorgungsamtes in die Veranlagungsjahre 2025 undfrüher zurück.
Zu beachten sei, dass das Finanzamt aus diesem Grund auchweiterhin Unterlagen zum Nachweis des Grades der Behinderung in Papierformanfordern werde, soweit das Veranlagungsjahr 2025 oder ein früheres Jahrbetroffen ist. Sollte das Finanzamt Unterlagen anfordern, könne man davonausgehen, dass diese nicht in elektronischer Form vorliegen, so dasFinanzministerium.
Die Einwilligung zur Übermittlung des GdB gegenüber demLAGuS ist laut Ministerium freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Siestelle ab dem Veranlagungszeitraum 2026 den Nachweis des festgestellten GdB darund sei eine Grundvoraussetzung zur Berücksichtigung des Pauschbetrags fürMenschen mit Behinderung in der Einkommensteuererklärung. Werde derÜbermittlung nicht zugestimmt oder diese gegenüber dem LAGuS widerrufen, sei eineBerücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung im Folgejahrausgeschlossen.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Internetseite vom17.03.2026