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Google: Wegen Konditionen zu Datenverarbeitung abgemahnt

12.01.2023

Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes (BKartA) muss Google seine Datenverarbeitungskonditionen und die darauf gestützte Praxis anpassen. Dies ergebe sich daraus, dass nach jetzigem Verfahrensstand die neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB) einschlägig seien, so das Amt.

Auf Basis seiner aktuellen Konditionen könne Google eine Vielzahl von Daten aus verschiedensten Diensten kombinieren und damit zum Beispiel sehr detaillierte Profile über Verbraucher anlegen, die das Unternehmen für Werbung sowie für andere Zwecke nutzen kann, oder auch Funktionen von Diensten trainieren. Die Konditionen sähen vor, dass Google Daten, zum Beispiel mithilfe seiner zahlreichen eigenen, teils sehr reichweitenstarken Dienste, wie der Google Suche, YouTube, Google Play, Google Maps und dem Google Assistant, aber auch mithilfe zahlreicher Webseiten und Apps Dritter, für verschiedenste Zwecke erheben und dienstübergreifend verarbeiten kann. Dies betrifft laut BKartA auch Daten aus so genannten Hintergrunddiensten von Google, wie den Play Services, die teilweise regelmäßig Daten von Android-Geräten erheben.

Das Bundeskartellamt sei zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass die Nutzer auf Basis der aktuellen Konditionen keine ausreichende Wahl haben, ob und inwieweit sie mit dieser weitreichenden dienstübergreifenden Verarbeitung ihrer Daten einverstanden sind. Die bislang angebotenen Wahlmöglichkeiten seien, soweit Google überhaupt solche anbiete, insbesondere zu intransparent und pauschal.

Nach der derzeitigen Einschätzung des BKartA setzten ausreichende Wahlmöglichkeiten insbesondere voraus, dass Nutzer die Datenverarbeitung auf den jeweils genutzten Dienst beschränken können. Darüber hinaus müssten sie auch nach den Zwecken der Datenverarbeitung differenzieren können. Die angebotenen Wahlmöglichkeiten dürften zudem nicht so ausgestaltet sein, dass sie es Nutzern leichter machen, die Zustimmung zu einer dienstübergreifenden Datenverarbeitung zu erteilen als sie nicht zu erteilen.

Nicht zulässig sei zudem eine anlasslos und präventiv erfolgende flächendeckende dienstübergreifende Vorratsdatenverarbeitung, auch nicht für Sicherheitszwecke, die ohne jede Wahlmöglichkeit für Nutzer erfolgt. Das Bundeskartellamt beabsichtigt eigenen Angaben zufolge daher derzeit, dem Unternehmen eine Neugestaltung der angebotenen Wahlmöglichkeiten aufzugeben.

Im Dezember 2021 habe die Behörde bereits festgestellt, dass Google nach § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Unter dieser Voraussetzung erlaube die neue Digitalvorschrift, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken solcher Unternehmen zu untersagen.

Das Bundeskartellamt stütze sich bei seinem Verfahren auf das deutsche Wettbewerbsrecht. Für bestimmte Dienste von Google dürfte zukünftig auch der europäische Digital Markets Act (DMA) anzuwenden sein, dessen Durchsetzung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission fällt. Der DMA beinhalte aber ebenfalls eine Vorschrift, die eine dienstübergreifende Datenverarbeitung adressiert, allerdings nur sofern von der Europäischen Kommission noch zu benennende so genannte zentrale Plattformdienste involviert sind. Das vorliegende Verfahren auf Basis des nationalen § 19a GWB reiche teilweise über die zukünftigen Anforderungen des DMA hinaus. Das BKartA stehe dazu im Austausch mit der Europäischen Kommission.

Es führe gegen Google ein Verwaltungsverfahren. Die ausführlich begründete Abmahnung bilde zunächst einen Zwischenschritt, der dem Unternehmen die Möglichkeit einräumt, zur vorläufigen Einschätzung des Amtes im Einzelnen Stellung zu nehmen und weitere Rechtfertigungsgründe oder Lösungsvorschläge vorzutragen. Am Ende kann es laut BKartA zu einer Einstellung des Verfahrens, Verpflichtungszusagen des Unternehmens oder einer Untersagung durch die Kartellbehörde kommen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache werde voraussichtlich noch in 2023 ergehen.

Bundeskartellamt, PM vom 11.01.2023

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