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Google: Muss wegen Bevorzugung eigenen Preisvergleichsdienstes wohl Milliardengeldbuße zahlen

12.01.2024

Google muss damit rechnen, dass es bei der von der EU-Kommission verhängten Milliarden-Geldbuße wegen Bevorzugung seines eigenen Preisvergleichsdienstes bleibt. Die Google-Suche habe bevorzugt die Ergebnisse des eigenen Preisvergleichsdiensts angezeigt so die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Juliane Kokott. Google habe damit seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste ausgenutzt.

Nach den Feststellungen der Kommission hatte Google die Suchergebnisse seines Preisvergleichsdienstes an oberster Stelle präsentiert und – mit attraktiven Bild- und Textinformationen versehen – hervorgehoben in so genannten Shopping Units. Die Suchergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste seien dagegen nur an nachrangiger Stelle als blauer Link erschienen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Nutzer die Ergebnisse von Googles Preisvergleichsdienst häufiger anklickten als jene der Konkurrenten.

Die damit einhergehende Umleitung des von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehenden Datenverkehrs beruhte laut Kommission nicht auf einer besseren Qualität von Googles Preisvergleichsdienst. Sie habe vielmehr aus der Selbstbevorzugung und Hebelwirkung über Googles allgemeine Ergebnisseite, also der Ausnutzung von Googles beherrschender Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste resultiert.

Die konkurrierenden Preisvergleichsdienste seien aber auf den von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehenden Datenverkehr angewiesen gewesen, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein und auf dem Markt für spezielle Warensuchdienste verbleiben zu können.

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass Google seine beherrschende Stellung auf den Märkten für allgemeine Internetsuchdienste und für spezielle Warensuchdienste missbraucht habe und verhängte deswegen gegen Google eine Geldbuße von rund 2,4 Milliarden Euro, für die Alphabet als Googles Alleingesellschafterin gesamtschuldnerisch haftet.

Google und Alphabet haben den Kommissionsbeschluss vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten. Dieses wies die Klage am 10.11.2021 im Wesentlichen ab und bestätigte insbesondere die Geldbuße. Das Gericht hielt es dagegen nicht für erwiesen, dass das Verhalten von Google auch nur potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt für allgemeine Suchdienste hatte. Daher erklärte es den Beschluss für nichtig, soweit die Kommission darin auch in Bezug auf diesen Markt eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt hatte.

Google und Alphabet haben ein Rechtsmittel beim EuGH eingelegt, mit dem sie beantragen, das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit es ihre Klage abgewiesen hatte, und den Kommissionsbeschluss für nichtig zu erklären.

Generalanwältin Kokott schlägt dem EuGH vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und somit die gegen Google verhängte Geldbuße zu bestätigen. Bei der Google vorgeworfenen Selbstbevorzugung handele es sich um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Anwendung unangemessener Zugangsbedingungen für konkurrierende Preisvergleichsdienste, vorausgesetzt, dass sie zumindest potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen hat (wie sie die Kommission im vorliegenden Fall in Form einer Verdrängungswirkung auf dem Markt für spezielle Warensuchdienste festgestellt habe).

Auf eine solche Form des Missbrauchs seien die strengen Kriterien für die Anerkennung eines Missbrauchs durch die Verweigerung des Zugangs zu einer "wesentlichen Einrichtung" nicht anwendbar. Die Kommission und das Gericht hätten zutreffend ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung von Konkurrenten durch Selbstbevorzugung unter Einsatz einer Hebelwirkung erfolgte. Dies habe darin bestanden, dass Google seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste ausnutzte, um sich auf dem nachgelagerten Markt für spezielle Warensuchdienste Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, auf dem sie (noch) keine solche Stellung innehatte.

Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof, Schlussanträge vom 11.01.2024, C-48/22

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