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Google, Amazon und Airbnb: EuGH-Gutachter hält Verpflichtungen durch italienische Regelung für EU-rechtswidrig

12.01.2024

Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in seinem Hoheitsgebiet tätig, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen. Dies meint Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Maciej Szpunar. Er hält eine italienische Regelung, die Google und Co. Pflichten auferlegt, für unvereinbar mit EU-Recht.

In Italien unterliegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Google, Amazon und Vacation Rentals einer Reihe von Verpflichtungen: Sie müssen in einem Register eingetragen sein, in regelmäßigen Zeitabständen einer Behörde eine Reihe von Informationen übermitteln und eine Gebühr entrichten. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen drohen ihnen Sanktionen.

Mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten ansässig ist und sich lediglich gegen die Pflicht zur Erteilung von Informationen wendet, greifen die genannten Diensteanbieter, die in der EU in Irland beziehungsweise Luxemburg ihre Hauptsitze haben, diese Verpflichtungen vor italienischen Gerichten an. Die Sache wurde dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der dortige Generalanwalt Szpunar kommt zu dem Ergebnis, dass es mit EU-Recht und speziell der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar sei, einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter von Online-Diensten solche generellen und abstrakten Verpflichtungen aufzuerlegen.

Außerdem vertritt er in Bezug auf die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten die Auffassung, dass die in der italienischen Regelung vorgesehenen Verpflichtungen keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung darstellten. Diese solle durch die Schaffung eines fairen, vorhersehbaren, tragfähigen und vertrauenswürdigen Online-Geschäftsumfelds im Binnenmarkt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. In diesem Kontext dürfe ein Mitgliedstaat nur Informationen sammeln, die mit den ihm durch die Verordnung auferlegten Verpflichtungen und den mit ihr verfolgten Zielen in Zusammenhang stünden

Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, Schlussanträge vom 11.01.2024, C-662/22, C-667/22, C-663-22, C-664/22, C-666/22 und C-665/22

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