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Gold-Warrants: Besteuerung der Einlösung als sonstige Kapitalforderung

06.10.2025

Im Zusammenhang mit der Einlösung so genannter Gold-Warrantshat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine sonstige Kapitalforderungim Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht deshalb zuverneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise dieErfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er einesolche Wahl, stelle dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen derKapitaleinkünfte dar.

Der Kläger erwarb 2015 mehrere "BEAR EUR ConvertibleCertificates on Gold". Diese Zertifikate gewährten bei entsprechenderEntwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetragoder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eineGeldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägersgerichtet. Der Kläger wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb derWarrants. Bei deren Fälligkeit wählte er die Gutschrift von Gold und veräußertedieses im Folgejahr.

Das Finanzamt erfasste einen entsprechendensteuerpflichtigen Gewinn. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht(FG) teilweise statt. Der Kläger habe zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerungder BEAR-Zertifikate erzielt. Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7, Absatz 2 Satz 2und Absatz 4 EStG sei allerdings ein Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrantszu versteuern.

Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt, dass dieAbwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf demDepotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikateverbrieften sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG.Werde eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise alsdurch die Zahlung von Geld erfüllt, falle auch dieser Vorgang unter den Begriffder Einlösung.

Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung derBEAR-Zertifikate finde, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handele,aber § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG Anwendung, wonach das Entgelt des Klägers fürden Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen sei, sodass sichaufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von § 20 Absatz 4 Satz1 EStG ein Einlösungsgewinn von null Euro ergebe.

Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägersnach Ausübung der Warrants handele es sich ebenfalls um die Einlösung einersonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG, so der BFHweiter. Der Begriff der Einlösung schließe auch die Einräumung einesSachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch dieKapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht werde. Danach sei einEinlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der demMetallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten derWarrants zu erfassen.

In gleicher Weise hat der BFH auch mit Urteil vom 03.06.2025im Verfahren VIII R 23/24 und mit Urteil vom 01.07.2025 im Verfahren VIII R33/23 entschieden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.06.2025, VIII R 5/24

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