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Görlitzer Park: Bezirk kann sich nicht gegen Zaun wehren
Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hat kein Abwehrrecht gegen die in Ausübung des Eingriffsrechts getroffene Entscheidung der Berliner Senatsverwaltung, einen Zaun um den Görlitzer Park zu errichten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Im März 2024 wies die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den Bezirk an, den Görlitzer Park mit einem Zaun zu umfrieden und nachts geschlossen zu halten. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Bezirks hat das VG als unzulässig abgelehnt. Der Bezirk habe weder eigene Rechte noch eine wehrfähige Rechtsposition, die durch die Ausübung des Eingriffsrechts verletzt sein könnten.
Er könne sich nicht auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Artikel 28 Absatz 2 S. 1 GG) berufen. Nicht der Bezirk, sondern allein das Land Berlin sei "Gemeinde" im Sinne dieser Vorschrift. Es liege auch kein ausnahmsweise zulässiger so genannter Innenrechtsstreit vor. Bei den hier betroffenen Aufgaben des Grünanlagenrechts nehme der Bezirk Aufgaben als nachgeordneter Teil der hierarchisch gegliederten Verwaltung der Einheitsgemeinde Berlin wahr.
Unabhängig hiervon habe der Bezirk nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Umsetzung der Entscheidung irreversible Folgen verbunden seien oder die Ausübung des Eingriffsrechts zu schweren und unerträglichen Folgen führe.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2024, VG 2 L 82/24, nicht rechtskräftig