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Gleitschirmfliegerverein: Mit Eilantrag gegen Windenergieanlage erfolglos
Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereinsgegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eineWindenergieanlage hat keinen Erfolg. Das hat das erstinstanzlich zuständigeOberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Windenergieanlage ist Bestandteil eines im Oktober 2025genehmigten Windparks mit insgesamt sechs Anlagen. Sie befindet sich in einerEntfernung von circa 550 Meter zu einem von dem Drachen- undGleitschirmfliegerverein seit 1996 betriebenen Startplatz, der nach dessenAngaben mit etwa 1.000 Starts im Jahr 2024 zu den wichtigsten Fluggeländendieser Art in Nordrhein-Westfalen zählt. Der Verein mit knapp 800 Mitgliedernsieht in der Genehmigung der Anlage ein erhebliches Sicherheitsrisiko sowieeine unzumutbare Einschränkung seines Flugbetriebs.
Seinen dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das OVG ab. DerDrachen- und Gleitschirmfliegerverein sei entgegen seiner Ansicht im Genehmigungsverfahrenordnungsgemäß beteiligt worden. Die Genehmigung der Anlage stelle sich auchnicht als ihm gegenüber rücksichtslos dar. Seinem Vortrag könne allenfallsentnommen werden, dass der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlagegewissen Beschränkungen unterliegt. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich fürdas OVG daraus jedoch nicht.
Insbesondere sei die vom Verein befürchteteExistenzbedrohung nicht erkennbar. Schon aus seiner eigenen Darstellung folge,dass bei einer Windgeschwindigkeit von unter 20 km/h der Flugbetrieb ohnenennenswerte Beeinträchtigung erfolgen kann. Gerade aber der Bereich vonWindgeschwindigkeiten unter 20 km/h sei für den Gleitschirmflug relevant, derallenfalls bei nur mäßigen Windverhältnissen von bis zu 30 km/h noch möglichist.
Im Übrigen sei in die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahmehier einzustellen, dass die geplante Anlage in einem Windenergiegebiet deseinschlägigen Regionalplans liegt. Damit sei bereits vor der hier in Redestehenden Genehmigungserteilung eine planerische Entscheidung zugunsten derAnsiedlung von Windenergie auch in Kenntnis des Betriebs des Vereins in diesemBereich getroffen worden.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2026,22 B 1325/25.AK, unanfechtbar