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Gewinnverkürzung und -verlagerung: Wirtschaft kritisiert Übereinkommen

17.09.2020

Eine von der Bundesregierung geplante Umsetzung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ist von der Industrie massiv kritisiert worden. Mehrere Sachverständigen begrüßten jedoch in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 16.09.2020 den Entwurf.

Dem Netzwerk Steuergerechtigkeit ging der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zu dem Übereinkommen (BT-Drs. 19/20979) sogar nicht weit genug. Die Organisation sprach von einer "verpassten Chance", da nur 14 von 96 Doppelbesteuerungsabkommen unter das Übereinkommen fallen würden. Deutschland habe umfangreiche Vorbehalte genutzt und die Umsetzung des Mehrseitigen Übereinkommens stark eingeschränkt.

Das mit dem Gesetzentwurf umzusetzende Übereinkommen sieht vor, dass bestimmte Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten nicht mehr von multinationalen Konzernen zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ausgenutzt werden können. Mit dem Übereinkommen werden die steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), die im BEPS-Aktionsplan (Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting) enthalten sind, umgesetzt.

Der Bundesverband der Deutschen Industrie erklärte, wenn nur ein geringer Anteil von Doppelbesteuerungsabkommen an die BEPS-Maßnahmen angepasst werde, werde ein "Flickenteppich" bei der Umsetzung geschaffen, der eine unübersichtliche Rechtslage begründe. Doppelbesteuerungsabkommen begründeten einen gegenseitigen Steuerverzicht der Vertragsstaaten, um eine effektive Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Vermeidung einer Doppel-Nichtbesteuerung sei jedoch keine Zielsetzung solcher Abkommen.

Roland Ismar, Professor der Universität Erlangen-Nürnberg, meinte, das Mehrseitige Übereinkommen markiere keine radikale Abkehr von der hergebrachten deutschen Abkommenspolitik und bedeute auch keinen Abschied vom System bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen. Das Übereinkommen habe auch nur geringe Chancen als Nucleus einer neuen multilateralen internationalen Steuerrechtsordnung zu fungieren. Aus Gründen der legislatorischen Klarheit und zur Vermeidung von Problemen der verschiedenen Sprachfassungen trotz des damit verbundenen Verhandlungsaufwands erschienen Änderungen durch bilaterale Änderungsprotokolle "grundsätzlich vorzugswürdig", sagte Ismar. Dementsprechend sei der von Deutschland verfolgte Ansatz, vergleichsweise wenige Doppelbesteuerungsabkommen als erfasste Abkommen zu melden, durchaus vernünftig.

Nach Angaben von Xaver Ritz (Flick Gocke Schaumburg) sind bisher Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Staaten ausgewählt worden: Österreich, Frankreich, Italien, Malta, Spanien, Kroatien, Griechenland, Japan, Rumänien, Türkei, Tschechen, Ungarn, Luxemburg und Slowakei. Ritz bezeichnete es als nicht nachvollziehbar, dass die Zahl der erfassten Staaten von 35 auf 14 reduziert worden sei. Insgesamt sei festzustellen, dass die Bundesrepublik die im Mehrseitigen Übereinkommen vorgesehenen Regelungen zögerlich umsetze.

Nach Ansicht von Ekkehart Reimer (Professor der Universität Heidelberg) ist das Übereinkommen als solches ein "hervorragend gelungener völkerrechtlicher Vertrag". Eine zügige Umsetzung durch die anstehenden 35 bilateralen Protokolle sei nicht nur wünschenswert, sondern nach der deutschen Ratifikation des Übereinkommens auch rechtlich geboten. Auch Arne Schnitger (PricewaterhouseCoopers) bezeichnete die Umsetzung als wichtigen Schritt zu international konsistenten Maßnahmen zur Verhinderung von unerwünschten Gewinnverlagerungen.

Deutscher Bundestag, PM vom 16.09.2020

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