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Gewinne aus der Veräußerung von «Gold Bullion Securities»: Inhaberschuldverschreibungen ein Jahr nach Anschaffung nicht steuerbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.
Der Kläger des Revisionsverfahrens veräußerte seine "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den "Gold Bullion Securities" handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne "Gold Bullion Security" Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen.
Das Finanzamt besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an. Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.
Nach seiner Auffassung führte der vom Kläger aus der Veräußerung der "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG), da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren seien. Unter den Begriff der Kapitalforderungen fielen keine Ansprüche auf Sachleistung. Danach seien die "Gold Bullion Securities" keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gelte dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden kann. Grund hierfür sei, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird, sodass der Gewinn nur zu versteuern ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 7/17