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Gewinne aus Bitcoins & Co.: Sind steuerpflichtig

15.03.2023

Das Anlegen in Bitcoins, Ethereum und in andere Kryptowährungen birgt nicht nur Risiken, auch das Finanzamt ist mit von der Partie. "Anlegerinnen und Anleger sollten aus steuerlichen Gründen einen langen Atem haben", empfiehlt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Würden Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb verkauft oder getauscht, müssten die Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Das habe der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals entschieden (IX R 3/22).

Er habe bestätigt, dass realisierte Kryptogewinne innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig sind. Bereits im Mai 2022 habe das Bundesfinanzministerium (BMF) ein 24-seitiges Schreiben zu "Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token" veröffentlicht. Auf dieser Grundlage bearbeiteten die Finanzämter die Steuererklärungen von Krypto-Investoren.

Im vom BFH entschiedenen Fall habe ein Privatanleger aus Köln mit seinen Krypto-Investments im Jahr 2017 insgesamt über 3,4 Millionen Euro verdient. Er habe innerhalb eines Jahres Bitcoins, Etherum und Monero erworben, getauscht und veräußert. Auf den erzielten Millionengewinn habe das Finanzamt die volle Einkommensteuer erhoben. Dagegen habe der Anleger geklagt: Nach seiner Auffassung seien die Kryptowährungen nicht steuerbar, da es sich um eine Kette aus digitalen Signaturen handelt und somit nicht um ein Wirtschaftsgut.

Der BFH sah dies laut BVL anders und bestätigte, auch "virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token" seien Wirtschaftsgüter. "Deshalb unterliegen auch Gewinne aus Kryptotransaktionen, die Anlegerinnen und Anleger innerhalb eines Jahres erzielen, als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer", erläutert Jana Bauer. "Hier greifen dieselben Steuerregeln wie zum Beispiel für den Verkauf von Goldbarren oder Antiquitäten."

Anleger müssten erzielte Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist versteuern. Wurden innerhalb dieser Frist Verluste mit Kryptos verbucht, minderten diese den steuerpflichtigen Gewinn. Auch Ankaufs- und Verkaufsspesen von Kryptos gingen ab. Grundsätzlich zählten Kryptos laut BFH als "angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden". Als veräußert gölten sie, "wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden."

Laut Jana Bauer fällt Einkommensteuer jedoch erst an, wenn alle Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Jahresfrist die Freigrenze von 600 Euro übersteigen. Kommen Spekulanten nur um einen Euro über die Grenze, müssten sie den gesamten Gewinn vom ersten Euro an mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Halten sie hingegen Kryptowährungen länger als ein Jahr, könnten sie den Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei verbuchen.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 14.03.2023

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