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Gewinn aus Veräußerung einer Wohnung der Kinder: Nur steuerfrei, wenn Kinder kindergeldberechtigt sind

20.01.2023

Unter bestimmten Umständen können Immobilien steuerfrei verkauft werden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Eine Frau habe eine Wohnung ihren Kindern überlassen, bevor sie diese verkaufte. Doch habe die Mutter für zwei der drei Kinder keinen Anspruch mehr auf Kindergeld gehabt. Dadurch werde die Wohnung nicht mehr als eigengenutzt bewertet, sodass die dann auf bis zu drei Jahre verkürzte Spekulationsfrist nicht angewendet wird – der Veräußerungsgewinn unterliege der Steuer, so der BdSt unter Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Werden Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, müssten die Gewinne versteuert werden, erläutert der BdSt den rechtlichen Hintergrund. Eine Ausnahme bestehe, wenn die betreffende Immobilie eigengenutzt wird. Hier habe der BFH klargestellt, dass die Eigentümer oder kindergeldberechtigte Kinder selbst in der Wohnung leben müssen, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Wird das betreffende Objekt zum Zeitpunkt und mindestens in den zwei vorangegangenen Jahren vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfalle die Versteuerung. Der Verkauf einer Wohnung, in der unentgeltlich ein Kind wohnte, sei nur dann steuerfrei, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Veräußerung ausschließlich an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind überlassen wurde.

In dem konkreten Fall besaß eine Mutter eine Wohnung am Studienort der Kinder. Innerhalb von sechs Jahren verkaufte sie die Immobilie. Die Wohnung wurde ab Erwerb bis zur Veräußerung durch zwei Söhne im Rahmen ihres Studiums genutzt. Der dritte Sohn nutzte die Wohnung an einigen Wochenenden. Eine Fremdvermietung fand nicht statt. Die zwei studierenden Söhne waren im Zeitpunkt des Wohnungsverkaufs bereits 27 Jahre alt, das dritte Kind hat sein 25. Lebensjahr erst nach dem Verkauf vollendet und war noch kindergeldberechtigt.

Das Finanzamt besteuerte den Veräußerungsgewinn, da die zwei Söhne nicht mehr als Kinder steuerlich berücksichtigt werden konnten. Sie seien nicht mehr kindergeldberechtigt gewesen. Somit sei die Wohnung nicht mehr ausschließlich eigengenutzt worden und die Steuerfreiheit entfällt.

Dem pflichtete der BFH laut BdSt bei (Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21). Dass für einen Sohn noch Kindergeld bezogen wurde, sei nicht ausreichend. Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, zum Beispiel weil diese noch studieren, reiche allein nicht aus, um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken annehmen zu können. Die Kinder, die in der betreffenden Immobilie allein wohnen, müssten zum Zeitpunkt der Veräußerung noch kindergeldberechtigt sein.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 13.01.2023

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