Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Gewerkschaftsmitglieder: Bekommen keine ...

Gewerkschaftsmitglieder: Bekommen keine höhere Sozialplanabfindung

01.07.2022

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat Gewerkschaftsmitgliedern mangels dahingehender wirksamer Vereinbarung die begehrte höhere Sozialplanabfindung versagt. Es hebt insbesondere hervor, dass Betriebsvereinbarungen der Schriftform bedürfen, damit Arbeitnehmer hieraus Rechtsansprüche ableiten können.

Die Klägerin war seit dem 03.04.2000 bei der Beklagten, einer Servicegesellschaft aus dem Bereich der Luftfahrt, beschäftigt. Im Zuge der zweiten größeren Personalanpassungsmaßnahme wurde ihr Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.06.2020 gekündigt. Bereits 2017 hatte die Beklagte einen Personalabbau durchgeführt. Nach dem seinerzeit vereinbarten Sozialplan vom 06.12.2017 berechnete sich die Abfindung für die gekündigten Arbeitnehmer wie folgt: "Betriebszugehörigkeit x Monatsbrutto x 0,9". Außerdem war – mündlich – vereinbart worden, dass Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) einen erhöhten Abfindungsfaktor von 1,0 erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Im Rahmen der zweiten Personalanpassung im Jahr 2019 hat die Beklagte mit ihrem Betriebsrat im Interessenausgleich vom 10.12.2019 vereinbart, dass der bereits bestehende Sozialplan vom 06.12.2017 auch hierfür Anwendung findet. Auf der Grundlage einer weiter abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Kündigungsabwicklung sollten die Beschäftigten zusätzlich zur Sozialplanabfindung 5.000 Euro erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Nach Auszahlung der Abfindung auf der Basis eines Abfindungsfaktors von 0,9 verlangt die Klägerin mit ihrer Klage einen um den Faktor 0,1 erhöhten Abfindungsbetrag. Sie behauptet, sie sei Mitglied der Gewerkschaft NGG. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Rahmen einer Betriebsratssitzung am 18.09.2019 zugesagt, dass die Gewerkschaftsmitglieder wie in 2017 einen erhöhten Abfindungsbetrag erhalten würden. Am 23.09.2019 habe zudem die Geschäftsführerin der NGG die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung über diese Vereinbarung informiert und der anwesende Geschäftsführer der Beklagten habe dazu geschwiegen. Die Beklagte bestreitet, eine höhere Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder zugesagt zu haben.

Das LAG Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Gewerkschaftsmitglieder hätten selbst auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin keinen Anspruch auf eine um den Faktor 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung. Etwaige Erklärungen der Arbeitgeberin in der Betriebsratssitzung vom 18.09.2019 hätten sich allenfalls an den Betriebsrat gerichtet. Mangels Einhaltung der für Betriebsvereinbarungen erforderlichen Schriftform (§ 77 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz) könne die von der Beklagten bestrittene Zusage zu keinen Rechtsansprüchen der Arbeitnehmer führen.

In der Äußerung der Geschäftsführerin der NGG auf der Betriebsversammlung liege keine die Arbeitnehmer begünstigende Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage sei die an alle Beschäftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Daran fehle es. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zu dem entscheidenden Punkt geschwiegen. Darin liege keine Willenserklärung. Es sei nicht erkennbar, so das LAG, dass die Geschäftsführerin der NGG als Vertreterin der Beklagten aufgetreten ist und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abgegeben hat. Sie habe in der Betriebsversammlung nur eigene Erklärungen abgegeben, aber nicht im Namen der Beklagten gehandelt. Auch die Voraussetzungen einer Vollmacht seien nicht gegeben.

Das LAG hat in sieben weiteren verbundenen Sachen die Klagen abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2022, 1 Sa 991/21

Mit Freunden teilen