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Gewerbsmäßiger Tiertransport und -handel: Zu Recht untersagt

20.12.2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat den Eilantrag eines Nutztierhandelbetriebs abgelehnt, der sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnisse für den gewerbsmäßigen Tierhandel und Tiertransport gewandt hat. Das Gericht führte zur Begründung an, dass es in dem Betrieb System gewesen sei, nicht transportfähige Tiere systematisch aufzukaufen, um die Tiere noch an Schlachthöfen abzuliefern.

Mit Ordnungsverfügung vom 19.04.2022 hatte das zuständige Veterinäramt der Inhaberin des Betriebs die Erlaubnisse für den gewerbsmäßigen Tierhandel, die EU-Zulassungen für Kurz- und Langzeittransporte widerrufen und ihr den gewerbsmäßigen Tiertransport untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen angeordnet. Zur Begründung hatte das Amt eine Vielzahl seit 2018 festgestellter tierschutzrechtlicher Verfehlungen aufgelistet, unter anderem den vielfachen Transport transportunfähiger Rinder und Tierquälerei bei der Anlieferung am Schlachthof. Dabei seien nach den strafgerichtlichen Feststellungen bereits hochgradig lahmen Rindern aufgrund ihres beeinträchtigten Stehvermögens durch die Fahrt zum Schlachthof sowie unter anderem durch Stiche des jeweiligen Fahrzeugführers mit einer Forke, das Zerren am Seil einer Seilwinde beim Entladen sowie zum Teil auch durch den Einsatz eines Elektroschockers erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden.

Hiergegen hatte sich die Inhaberin des Betriebs unter anderem mit der Begründung gewehrt, sie sei bei den betreffenden Tiertransporten nicht anwesend gewesen, habe keinerlei Kenntnisse von der Transportunfähigkeit der Tiere gehabt und erst im Nachhinein von den jeweiligen Vorgehensweisen der Fahrer erfahren.

Dem folgte das VG Münster nicht und lehnte den gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Eilantrag ab. Die Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin verkenne, dass die in der Ordnungsverfügung angeführten zahlreichen Verstöße ihrer Fahrer auch auf ihre mangelnde Aufsichtspflicht zurückzuführen seien. Der Antragsgegner habe ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür biete, ihrer tierschutzrechtlichen Verantwortung nachzukommen. So habe er unter anderem zutreffend darauf abgestellt, dass es im Betrieb System gewesen sei, nicht transportfähige Tiere, die andere Viehhändler wohl nicht mehr transportieren würden, geradezu systematisch aufzukaufen, um die Tiere noch an Schlachthöfen abzuliefern.

Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Betriebes müsse hinter dem Gewicht des öffentlichen Interesses am Schutz von Tieren zurücktreten, betont das VG. Das Fehlverhalten der Antragstellerin als Betriebsinhaberin habe über Jahre hinweg zu einer Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen geführt, bei denen Tiere massiv gelitten hätten. Insoweit sei die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung zur Vermeidung weiterer Verstöße unumgänglich und Folge des eigenen Verhaltens der Antragstellerin.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15.12.2022, 4 L 422/22, nicht rechtskräftig

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