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Gewerbesteuererklärung: Verspätungszuschlag bei coronabedingter Fristverlängerung
Wer bei der Steuererklärung eine coronabedingt verlängerteFrist versäumt, muss einen Verspätungszuschlag hinnehmen. Das zeigt ein vomBundesfinanzhof (BFH) entschiedener Fall, über den der Bund der SteuerzahlerRheinland-Pfalz berichtet.
Ein Steuerberater reichte die Gewerbesteuererklärung für dasJahr 2019 erst im Dezember 2021 ein. Die durch die Corona-Pandemie verlängerteFrist ging in diesem Fall nur bis zum 31.08.2021. Daher setzte das Finanzamteinen Verspätungszuschlag von 100 Euro fest.
Der Steuerzahler argumentierte, das Finanzamt hätte wegender pandemiebedingten Belastung seines Steuerberaters und aufgrund der BMF-FAQ "Corona– Steuern" von einem Zuschlag absehen müssen. Sowohl Finanzamt als auchdas angerufene Finanzgericht sahen jedoch keinen Ermessensspielraum, da es sichum eine gesetzlich festgelegte Frist handelte und somit keine gesetzlicheRückausnahme von dieser Pflicht in Frage kam.
Der BFH bestätigte diese Sicht mit Urteil vom 30.07.2025 (XR 7/23): Die Corona-Verlängerung sei durch den Gesetzgeber und nicht durch eineindividuelle Entscheidung der Finanzverwaltung gewährt worden. Damit habe keineFristverlängerung vorgelegen, die eine Ermessensentscheidung eröffnet hätte.Auch den FAQ des Bundesfinanzministeriums sprach der BFH verbindliche Wirkungab – sie seien lediglich Orientierungshilfen, aber keine rechtlich bindendenRegelungen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 06.03.2026