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Gewerbesteuer: Entscheidung zu Bankenprivileg

17.08.2022

Bei Anwendung des so genannten Bankenprivilegs steht es der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften im Sinne des § 19 Absatz 2 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) entgegen, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, die als Teil einer Unternehmensgruppe Darlehen an anderer Gruppenunternehmen ausreichte und sich teilweise aus Eigenkapital und teilweise dadurch finanzierte, dass sie ihrerseits Darlehen bei Banken und anderen Gruppenunternehmen aufnahm. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den Darlehensvertrag aufgenommenen Regelung von der Tochtergesellschaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die Konsortialbanken vollständig befriedigt waren.

In den Streitjahren 2009 und 2010 galt noch die alte Fassung von § 19 Absatz 1 GewStDV, welche Konzernfinanzierungsgesellschaften nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz nicht aus dem Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausschloss.

Das Urteil des FG befasst sich unter anderem auch mit den Fragen, ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe verwendeten Mitteln erfordert, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und wie die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2022, 4 K 4039/20

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