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Gewerbegebiet: Zwischenlager für radioaktive Abfälle ist unzulässig
Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen, die für eine spätere Verbringung in ein Endlager konditioniert sind. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Vorhaben sei im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig.
Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen sei im Gewerbegebiet unzulässig. Es überschreite bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotentials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Die radioaktiven Abfälle unterlägen speziellen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll. Das Gefahrenpotential der radioaktiven Abfälle habe auch Bedeutung für die Standortentscheidung. Dies könne der Wertung des § 35 Absatz 1 Nr. 7 Baugesetzbuch entnommen werden, der auch dem Strahlenminimierungsgebot Rechnung trägt. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes stehe der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2022, BVerwG 4 C 2.20