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Gewehr «Haenel CR 223»: Verletzt Patent von Heckler & Koch

03.01.2023

Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden und damit die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, 4a O 68/20) zurückgewiesen.

Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung "Haenel CR 223" (angegriffene Ausführungsform). Die Klägerin Heckler & Koch GmbH ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Dieses hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll.

Das OLG hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr "Haenel CR 223" genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über "ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)" im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung sei die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr "Haenel CR 223" zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft könne die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen, so das OLG.

Das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Klagepatent sei in der von der Klägerin in jetzt geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung des jetzigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht.

Es hat mangels Vorliegens der Voraussetzungen die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher nur ein Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2022, I-15 U 59/21

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