Maskenpflicht verletzt: Dennoch kein Unterrichtsausschluss
Umsatzsteuersenkung: Selbstständige fordern Verlängerung
Gewaltpräventionskurse an Schulen: Bei Durchführung in Freizeit der Schüler unter freiwilliger Teilnahme nicht steuerbefreit
Ein Präventions- und Persönlichkeitstrainer ist mit seiner Klage auf Befreiung seiner Umsätze aus Gewaltpräventionskursen an Schulen vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gescheitert.
Die Steuerbefreiung ergebe sich nicht aus Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben i, j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Nicht erfasst von dieser Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht sei ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Ein solcher spezialisierter Unterricht sei auch bei Kursen zur Gewaltprävention an Grundschulen anzunehmen, die nicht in den konkreten Lehrplan integriert seien und außerhalb der Unterrichtszeit auf freiwilliger Basis in der Freizeit der Schüler stattfinden.
Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Umsatzsteuergesetz scheide aus. Hiervon würden nur die von selbstständigen Lehrern persönlich – und nicht durch von diesen beauftragten selbständigen Dozenten – erbrachten Unterrichtsleistungen erfasst. Leistungsempfänger müsse zudem eine Hochschule, Schule oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung der dort genannten Art sein. An Schulen entgeltlich abgehaltene Gewaltpräventionskurse seien daher nicht steuerbefreit, wenn sie durch Subunternehmer abgehalten werden oder Leistungsempfänger – wie hier – die Eltern der an den Kursen teilnehmenden Kinder und nicht die Schulen sind.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019, 7 K 7342/16