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Gesundheit und Pflege: Das ändert sich 2025

02.01.2025

Zum Jahreswechsel 2024/2025 sind im Bereich Gesundheit und Pflege zahlreiche Änderungen wirksam geworden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) informiert über die Neuerungen.

Die elektronische Patientenakte (ePA) werde ab dem 15.01.2025 zu einer Opt-Out-Anwendung. Ihre Bereitstellung durch die Krankenkassen, ihre inhaltliche Befüllung sowie die Zugriffe auf die gespeicherten ePA-Daten würden dabei grundlegend vereinfacht. Die Krankenkassen stellten ihren Versicherten ohne deren Zutun eine ePA zur Verfügung. Wer das nicht möchte, könne auch weiterhin jederzeit widersprechen.

Bis zum 31.03.2025 solle der Gemeinsame Bundesausschuss Festlegungen zur Ausgestaltung strukturierter Behandlungsprogramme mit digitalisierten Versorgungsprozessen treffen. Es werde festgelegt, wie Anwendungen wie etwa die elektronische Patientenakte, der elektronische Medikationsplan, die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), der TI-Messenger (TIM) und Videosprechstunden im Kontext der Behandlung von Diabetes zum Einsatz kommen können. Die auf Grundlage der Festlegungen einzurichtenden Versorgungsprozesse sollen den Versicherten neben den bestehenden Disease-Management-Programmen angeboten werden.

Ab dem 01.01.2025 müssten Hersteller die Informationssicherheit digitaler Gesundheitsanwendungen nicht mehr in einem einzelfallbezogenen, aufwändigen Verfahren durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüfen. Sie sind laut BMG künftig zur Vorlage eines Zertifikats über die Erfüllung der Anforderungen an die Informationssicherheit verpflichtet, das nach einer umfassenden Prüfung der Anwendung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgestellt wird. Durch das einheitliche und konzentrierte Prüfverfahren entfielen Aufwände bei BfArM und Herstellern.

Bis zum 31.03.2025 sollen sich GKV-Spitzenverband und Apotheker über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütungsregelungen für die Erbringung von Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken einigen. Anschließend kann nach Angaben des BMG die Umsetzung beginnen. So könnten dann etwa Patienten in Apotheken zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten und bei der Inanspruchnahme angeleitet werden. Außerdem könnten dann Patienten in den Apotheken bei der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützt werden.

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz komme eine radikale Abkehr vom bisherigen Vergütungssystem in der stationären Versorgung. Qualität und Spezialisierung würden belohnt, die flächendeckende Versorgung durch Zuschläge gefördert. Der Umbau beginne 2025 und werde schrittweise scharfgestellt, wenn die Bundesländer bis Ende 2026 Krankenhäuser Aufgabenbereiche (Leistungsgruppen) zuweisen und 2027 bis 2028 das Finanzierungssystem umgestellt wird, so das BMG.

So beginne in Abstimmung mit der Bundesärztekammer die wissenschaftliche Erprobung eines Personalbemessungsinstruments für Ärzte im Krankenhaus. Um zu prüfen, ob auch für weitere Berufsgruppen wie Hebammen oder Physiotherapeuten ein solches Instrument notwendig ist, solle bis September 2025 eine Kommission eingesetzt werden. Um den Verwaltungsaufwand der Krankenhäuser zu verringern, erfolgten Maßnahmen zur Entbürokratisierung. So werden laut BMG Prüfverfahren harmonisiert und vereinfacht. Die Prüfintervalle für Strukturprüfungen könnten auf drei Jahre verlängert werden. Auch bei anlassbezogenen Einzelfallprüfungen werde der bürokratische Aufwand reduziert. Pflegeentlastende Maßnahmen würden pauschal anerkannt. Die Kosten der Krankenhäuser von Tarifsteigerungen für das Personal im Krankenhaus würden ab einschließlich der bereits 2024 wirksam gewordenen Tarifsteigerungen für alle Beschäftigtengruppen voll refinanziert. Auch werde eine Forderung, die die Krankenhäuser seit langem anmahnen, nun umgesetzt: Bei der Ermittlung der Obergrenze für den jährlichen Anstieg der Krankenhausvergütungen werde anstelle des anteiligen Orientierungswerts nun der volle Orientierungswert zugrunde gelegt. Damit ergäben sich für die Krankenhäuser Steigerungsmöglichkeiten bei den Einnahmen im stationären Bereich.

Weiter habe das Implantateregister Deutschland (IRD) zum 01.01.2025 den Vollbetrieb auch für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate aufgenommen. Durch die Änderung würden die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen verpflichtet, Implantationen in Bezug auf die genannten Implantattypen an das IRD zu melden. Das Register dient laut BMG der Informationsgewinnung über die Qualität und der Qualitätssicherung der Implantate und der implantationsmedizinischen Versorgung in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen. Mit den Endoprothesen an Hüfte und Knie würden die mit jährlich 280.000 und 200.000 Operationen zahlenmäßig bedeutendsten Implantattypen erfasst.

Der Zugang zur Übergangspflege werde erweitert. Diese werde im Krankenhaus für Patienten gewährt, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben. Bisher hätten bei der Versorgung vorrangig alternative Versorgungsformen wie Leistungen aus häuslicher Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischer Reha oder Pflegeleistungen nach Sozialgesetzbuch IX ausgeschöpft werden müssen. Diese Regelung entfalle, sodass Übergangspflege von Anfang erbracht werden könne.

Auch bei der Ausbildung im Pflegebereich gebe es eine Änderung. Zum 01.01.2025 seien wesentliche Teile des Pflegestudiumstärkungsgesetzes in Kraft getreten. In der hochschulischen Pflegeausbildung würden im Rahmen des Studiums zusätzliche Kompetenzen für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz vermittelt.

In Sachen Arzneimittelversorgung würden für Arzneimittel mit einem relevanten Anteil klinischer Prüfungen in Deutschland Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen wiedereröffnet. Dafür müssen dem BMG zufolge mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Das gelte für drei Jahre, es sei denn, der pharmazeutische Unternehmer weise eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nach.

Bei der Pflege gebe es ab sofort dynamisierte Leistungsbeträge: Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch die Leistungen bei stationärer Pflege, seien zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent angehoben worden. Dadurch reduzierten sich die pflegebedingten Ausgaben, die eine pflegebedürftige Person eigenständig zu tragen hat.

Bundesgesundheitsministerium, PM vom 17.12.2024

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