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Gesunde, alleinstehende Männer: Dürfen nach Griechenland abgeschoben werden

24.10.2025

Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablenmännlichen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehrnach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen. DasBundesverwaltungsgericht (BVerwG) hält es für zumutbar, dass sie gegebenenfallsauch auf Notschlafstellen ausweichen.

Einem 1996 geborenen Syrer war in Griechenlandinternationaler Schutz zuerkannt worden. Dennoch reiste er nach Deutschland undstellte auch hier einen Asylantrag. Diesen hält das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge für unzulässig. Es drohte dem Syrer die Abschiebung nachGriechenland an.

Der Syrer klagte, blieb aber erfolglos. DerVerwaltungsgerichtshof (VFH) entschied, dass dem Mann bei einer Rückkehr nachGriechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einerunmenschlichen oder erniedrigen Behandlung (Artikel 4 Grundrechtecharta) drohe.

Das BVerwG beurteilt die allgemeine Lage in Griechenlandgenauso. Danach ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dassnach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehendejunge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlagegeraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnissehinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Ist es diesennicht möglich, einen gegebenenfalls auch nur zeitweise verfügbaren Platz ineiner der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern odergesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen zu erhalten, so seiensie darauf verwiesen, sich eine Schlafstelle, notfalls auch in behelfsmäßigenUnterkünften, Wohncontainern, Zeltstädten, faktisch geduldeten Siedlungen odersonstigen einfachsten Camps mit einem Minimum an erreichbaren sanitärenEinrichtungen zu suchen. Ihre Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung könntensie im Übrigen durch eigene Erwerbstätigkeit decken, anfangs jedenfalls in derso genannten Schattenwirtschaft. Hinzu träten gegebenenfallsUnterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen und Dritten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2025, BVerwG 1 C11.25

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