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Gestörte Jagd: Kann Unterlassungsanspruch begründen

17.01.2023

Ein Jäger kann bei einer Beeinträchtigung der Jagdausübung durch einen anderen einen Unterlassungsanspruch haben. Dies zeigt ein Urteil, mit dem das Coburger Landgericht (LG) der Klage eines Jägers, der sich in seinem Jagdrevier durch Hunde gestört gefühlt hatte, teilweise stattgab.

Der Kläger ist Jagdpächter. Der Beklagte fuhr mit seinem Pkw durch das Jagdrevier des Jägers. Dem Fahrzeug folgten mehrere große Hütehunde. Der Kläger, der solche Vorgänge schon öfters beobachtet hatte, verlangte vom Störer durch einstweilige Verfügung Unterlassung. Er argumentierte, durch die Hunde werde das Wild geängstigt und trete nicht mehr zum Äsen aus dem Wald. Durch den Stress nehme es Schaden. Hierdurch sei er in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er den ihm behördlich vorgegebenen Abschussplan nicht mehr erfüllen könne.

Das sah der beklagte Autofahrer nicht ein; schließlich habe er seine Hunde vom Fahrzeug aus jederzeit unter Kontrolle gehabt. Es sei erlaubt, im Wald seine Hunde auszuführen, selbst wenn es sich um ein Jagdrevier handele. Er durchfahre das Gebiet, um eine benachbarte Landwirtschaft erreichen zu können.

Das LG Coburg schlug sich im Wesentlichen auf die Seite des Jägers. Die Jagdpacht, ein geschütztes Recht, sei beeinträchtigt. Der Jäger sei auch nicht verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu dulden. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass jedermann Waldflächen betreten dürfe. Dies sei nur zum Zweck der Erholung gestattet, und nicht, um das Jagdrevier lediglich zum Erreichen einer entfernteren landwirtschaftlichen Fläche zu nutzen. Im Übrigen hätte der Beklagte die benachbarten Flächen auch erreichen können, ohne das Jagdrevier zu durchqueren.

Lediglich das weitere Begehren des klagenden Jägers, es zu unterlassen, die Hunde im Jagdrevier frei laufen zu lassen, wies das LG ab. Ein verbotenes unbeaufsichtigtes Laufenlassen von Hunden in Jagdrevieren sei nicht schon dann gegeben, wenn sich das Tier ohne Leine bewege. Vielmehr müsse der Besitzer jedwede Einwirkungsmöglichkeit verloren haben. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Landgericht Coburg, Urteil vom 14.01.2022, 24 O 817/21, rechtskräftig

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