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Gesetzlicher Mindestlohn: Steigt ab 01.10.2022 auf zwölf Euro

25.02.2022

Das Bundeskabinett hat am 23.02.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Mindestlohn zum 01.10.2022 Jahres auf zwölf Euro angehoben wird. Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht.

Ein armutsfester Mindestlohn sei eine Frage der Leistungsgerechtigkeit und des Respekts vor ehrlicher Arbeit, erläutert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in seiner Pressemitteilung. Von der Erhöhung profitierten über sechs Millionen Menschen, vor allem in Ostdeutschland und vor allem Frauen. Ein Mindestlohn von zwölf Euro sei auch aus ökonomischer Sicht von Vorteil. Denn er stärke die Kaufkraft und gebe damit einen wichtigen Impuls für die wirtschaftliche Erholung.

Mit dem Gesetzentwurf werde die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto zwölf Euro je Zeitstunde umgesetzt. Diese Mindestlohnhöhe entspricht laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen werde. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgten weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024.

Als Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns enthält der Gesetzentwurf eine Anpassung der Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, die Ausnahmen von den Dokumentationspflichten der §§ 16, 17 Mindestlohngesetz vorsieht. In der Sitzung des Kabinetts vom 23.02.2022 sei zudem verabredet worden, dass das BMAS sowie das Bundesfinanzministerium gemeinsam prüfen werden, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann, ohne dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen beziehungsweise digitalen Zeiterfassungsanwendungen übermäßig belastet werden. Hierzu solle die Entwicklung einer digitalen Zeiterfassungsanwendung, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann, geprüft werden.

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf werde auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird. Zugleich werden laut BMAS Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich werde von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem würden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werde geglättet. Damit sollen die Anreize erhöht werden, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag werde oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 23.02.2022

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