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Gesetzlicher Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen
Ein Arbeitgebermuss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereitsentrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichenMindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens werde derMindestlohnanspruch nicht erfüllt, stellt das Bundessozialgericht (BSG) klar.
Mit der vom Gesetzangeordneten Entstehung des gesetzlichen Mindestlohns würden hieraufSozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind laut BSG nicht durch die wegender Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. In denentschiedenen zwei Verfahren hat das BSG damit den Revisionen der DeutschenRentenversicherung Bund stattgegeben.
In beiden Fällenstellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzigeVergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sieSozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die DeutscheRentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruchdurch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.
Das BSG bestätigtediese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereitsSozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütungübersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens seigegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe abernicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Bundessozialgericht,Entscheidungen vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R