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Gesetzliche Rente: Kein hinreichender Nachweis für behauptete Doppelbesteuerung trotz Berufung auf Formeln eines Mathematikers

03.05.2021

Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hatte zu der Frage, ob das geltende Rentenbesteuerungssystem wegen möglicher "Doppelbesteuerung von Renten" verfassungswidrig ist, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids) summarisch darüber zu entscheiden, ob bei einer Rentnerin eine doppelte Besteuerung ihrer Rente vorliegt. Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass es zu einer "Doppelbesteuerung von Renten" kommen kann. Im Streitfall hat es im Rahmen einer summarischen Prüfung aber entschieden, dass die Antragstellerin keine Doppelbesteuerung dargelegt hat.

Die Diskussion um das Thema „Doppelbesteuerung“ von Renten hat inzwischen weite Kreise gezogen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde ab 2005 die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und der Besteuerung der Rentenzahlungen andererseits neu geregelt (nachgelagerte Besteuerung). Seit 2005 steigt der Besteuerungsanteil schrittweise von zunächst 50 Prozent auf 100 Prozent (im Jahr 2040) an, im Gegenzug ist ein Steuerabzug auf Altersvorsorgeaufwendungen in zunehmend größerem Umfang möglich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber bereits 2002 aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (2 BvL 17/99). Dass dem Gesetzgeber dies durch das AltEinkG geglückt ist, wird auch von renommierten Stimmen bezweifelt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, X R 44/14) ist eine doppelte Besteuerung anzunehmen, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei Details der Berechnung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind; in zwei beim BFH anhängigen Verfahren (X R 20/19 und X R 33/19) wird im Mai 2021 mündlich verhandelt werden. Die "Beweislast" für eine Doppelbesteuerung werde übrigens bei dem Rentner selbst gesehen, führt das FG aus.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte die Rentnerin – unter Berufung auf eine mathematische Formel – zum einen argumentiert, bei ihr liege eine doppelte Besteuerung vor, weil die Summe ihrer "versteuerten Rentenbeitragszahlungen" größer sei als die Summe der ihr nach der durchschnittlichen Lebenserwartung voraussichtlich zufließenden steuerfreien Anteile der Rentenzahlungen. Dabei hatte sie den Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt. Allerdings war die Berechnung der Antragstellerin aus Sicht des FG fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung beruhte. Unter Anwendung der aus Sicht des FG zutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung habe sich ergeben, dass die Summe der voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rententeile größer ist als die Summe der versteuerten Rentenbeiträge, womit eine doppelte Besteuerung nach den genannten Kriterien gerade nicht hinreichend dargelegt gewesen sei.

Soweit sich die Antragstellerin zudem mithilfe einer mathematischen Formel darauf berief, dass der Anteil der aus versteuerten Beitragszahlungen erwirtschafteten Renten-Entgeltpunkte an den gesamten Renten-Entgeltpunkten den Prozentsatz des steuerfreien Anteils der Rente übersteige, sah das Gericht diese abstrakte Verhältnisrechnung nicht als geeignetes Kriterium zur Darlegung einer Doppelbesteuerung an. Eine solche lasse nämlich die absoluten Zahlen, die nach den Vorgaben von BVerfG und BFH maßgeblich sind, gänzlich unberücksichtigt.

Das FG monierte zudem, dass die mathematischen Formeln, auf die sich die Antragstellerin berief, einen Sonderausgabenabzug in der Zeit vor 2005 nicht berücksichtigen, sodass die "versteuerten Beiträge" danach nicht zutreffend ermittelt sind. Da es die Beschwerde zugelassen hat, könnte sich bald der BFH mit der Sache beschäftigen.

Finanzgericht Saarland, Entscheidung vom 29.04.2021, 3 V 1023/21, nicht rechtskräftig

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