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Gesetzentwurf zur Eindämmung von Share Deals: Nimmt wichtige Hürde

19.04.2021

Der Gesetzentwurf zur Eindämmung so genannter Share Deals hat am 14.04.2021 den Finanzausschuss des Bundestages passiert. Dies meldet das Finanzministerium Baden-Württemberg. Damit nehme das Gesetzgebungsverfahren, das Steuergestaltungsmodelle beim indirekten Erwerb von Grundstücken möglichst unattraktiv machen soll, eine wichtige Hürde. Mit der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat könnte es zum 01.07. 2021 in Kraft treten, so das Ministerium.

Kern der geplanten Regelungen sei, dass bei einem indirekten Erwerb von Grundstücken über eine Beteiligung an einer grundstückshaltenden Gesellschaft nur dann keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, wenn weniger als 90 Prozent der Beteiligung an der Gesellschaft erworben werden. Zusätzliche Bedingung sei, dass mindestens zehn Jahre keine weiteren Anteile dazu erworben werden. Derzeit gelte eine Frist von fünf Jahren.

Von einem Share Deal sei die Rede, wenn nicht ein Grundstück selbst, sondern eine Beteiligung an einer grundstückhaltenden Gesellschaft auf einen oder mehrere Gesellschafter übergeht, erläutert das Finanzministerium Baden-Württemberg. Bleibt die Beteiligung unter 95 Prozent und wird diese Beteiligungsgrenze für mindestens fünf Jahre nicht überschritten, falle nach aktueller Gesetzeslage keine Grunderwerbsteuer an. Erst bei einem Übergang von 95 Prozent und mehr werde ein Grundstückserwerb fingiert und es falle Grunderwerbsteuer in Höhe des gesamten Grundstückswerts an.

2016 habe die Finanzministerkonferenz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die gesetzliche Änderungsvorschläge erarbeiten sollte, erläutert das Finanzministerium Baden-Württemberg. Ziel sei es gewesen, Steuervermeidungsmodelle durch Share Deals unattraktiv zu machen. Nach einem Beschluss der Finanzministerkonferenz im November 2018 seien die Vorschläge von der Bundesregierung zunächst nicht weiterverfolgt worden. Erst im Juli 2019 habe die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der im Wesentlichen auf den Formulierungsvorschlägen der Finanzministerkonferenz beruht. Trotz positiver Stellungnahme des Bundesrates im September 2019 habe sich der Finanzausschuss des Bundestages bis heute nicht abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst.

Nach der Befassung im Finanzausschuss des Bundestages werde der Gesetzentwurf im Plenum des Bundestages behandelt. Im Anschluss würden sich der Finanzausschuss und das Plenum des Bundesrates damit befassen. Mit deren Zustimmung könne das Gesetz zum 01.07.2021 in Kraft treten.

Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 14.04.2021

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