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Gesetzentwurf: Inflationsausgleich für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

10.10.2023

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um die finanzielle Mehrbelastung abzufedern, die ihnen infolge der Inflation entstanden ist. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 4. Oktober 2023 auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz beschlossen hat. Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbstständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.

Der Entwurf für ein Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor.

1. Inflationsausgleich für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer soll monatsweise und pro geführte Betreuung ausgezahlt werden und auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt sein. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll sie zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Die vorgesehene Zahlungshöhe von 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung orientiert sich am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 entsprechend der im Vergütungsgesetz 2019 herangezogenen Bemessungsgrundlage TVöD SuE. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden.

Durch die Schaffung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung wird die Notwendigkeit, das Vergütungssystem entsprechend der gesetzlichen Vorgabe insgesamt zu evaluieren, nicht aufgehoben. Das Bundesministerium der Justiz wird die Ergebnisse der Evaluierung, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 veröffentlichen.

2. Inflationsausgleich für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung erhalten – und zwar in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung.

3. Weniger Bürokratie für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet.

Der Gesetzentwurf wird als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.10.2023

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