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Gesetzentwurf: Digitalisierung von Geschäftsverteilungsplänen, Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen und Ausschluss vom Schöffenamt
Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. So sollen Bürger fortan einfacher und schneller online in Erfahrung bringen können, wer ihr gesetzlicher Richter ist. Bisher war es ausreichend, diese bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Und Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollen stets vererbt werden können. Dies sieht ein vom Bundesjustizminister vorgelegter Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 04.12.2024 beschlossen hat.
Im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ist jährlich im Voraus festgelegt, welcher Richter oder welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für welche richterliche Aufgabe zuständig ist. Durch diesen wird das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den "gesetzlichen Richter" gewahrt. Damit die Bürger erkennen können, welcher Richter für ihren Fall zuständig ist, ist der Gerichtsverteilungsplan zu veröffentlichen. Zur Stärkung dieses Rechts sollen alle Gerichte dazu verpflichtet werden, die Geschäftsverteilungspläne im Internet zu veröffentlichen.
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, Personen vom Schöffenamt auszuschließen, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Bisher wurden Personen erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten vom Schöffenamt ausgeschlossen.
Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die in einem Rechtsstaat Recht sprechen, sich diesem auch verpflichtet fühlen. Die Beteiligung von Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind, könne auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen, erläutert das Justizministerium.
Weiter sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen künftig stets vererbt werden können. Dadurch sollen Schutzlücken geschlossen werden, wenn die geschädigte Person vor dem Abschluss eines Gerichtsverfahrens verstirbt. Nach bisher geltender Rechtslage können Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur vererbt werden, wenn sie zu Lebzeiten der geschädigten Person rechtskräftig zuerkannt wurden.
Bundesjustizministerium, PM vom 04.12.2024