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Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes: Umstellung des Zerlegungsverfahrens auf quartalsweise Abrechnung

03.06.2022

Durch die im Juni 2021 erfolgte Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes ergeben sich seit dem zweiten Halbjahr 2021 zusätzliche Einnahmen aus der Besteuerung des virtuellen Automatenspiels und des Online-Pokers. Sowohl das Besteuerungsverfahren als auch die kassenmäßige Abwicklung der beiden neuen Steuerarten lehnen sich dabei nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) eng an die bisherige Sportwettensteuer an. Dies umfasse sowohl die zentrale Zuständigkeit des Finanzamtes Frankfurt am Main III (ab 01.12.2021 Frankfurt am Main IV) für alle im Ausland ansässigen Veranstalter als auch das Zerlegungsverfahren, um die mit der zentralen Zuständigkeit verbundene Aufkommenskonzentration (bei der Sportwettensteuer fällt seit 2015 stets mehr als 96 Prozent des Aufkommens in Hessen an) zu korrigieren.

Das derzeit praktizierte Zerlegungsverfahren mit einer nur einmaligen, nachträglichen Jahresabrechnung und darauf basierenden fixierten Zerlegungsvorauszahlungen führe in Hessen jedoch bereits bei der Sportwettensteuer zu massiven Schwankungen im jährlichen Kassenaufkommen, die auch im Rahmen des Finanzausgleichs deutliche Verwerfungen nach sich ziehen könnten, merkt das BMF an. Die damit verbundenen erheblichen haushalterischen Probleme würden sich durch die zusätzlichen Einnahmen aus den neuen Steuerarten nochmals spürbar verschärfen. Aus diesem Grund werde das Zerlegungsverfahren wie bei anderen Steuerarten auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt.

Bundesfinanzministerium, PM vom 27.05.2022

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