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Gesellschaftsform: Wahlfreiheit für anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

05.11.2020

Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe veröffentlicht.

Der Entwurf sieht eine umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) vor. Ziel der Neuregelung ist es, der Rechtsanwaltschaft, der Patentanwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern.

Außerdem wird die Berufsausübungsgesellschaft als zentrale Organisationsform rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt. Zukünftig soll daher Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung nicht mehr ausschließlich die einzelnen Berufsträger sein, sondern auch die Organisationseinheit, in der diese ihren Beruf ausüben.

Über die Neuregelung des Gesellschaftsrechts hinaus modernisiert der Gesetzentwurf das Berufsrecht.

Zukünftig sollen für die Berufsausübungsgesellschaften der Rechtsanwälte, der Patentanwälte und der Steuerberater alle Europäischen Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht und Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform zur Verfügung stehen.

In Berufsausübungsgesellschaften hängt die Einhaltung der Berufspflichten durch die einzelnen Berufsträger häufig auch von der Organisation der Berufsausübungsgesellschaft selbst ab. Daher sei es nicht sachgerecht, wenn nur die natürliche Person Adressat der Berufspflichten ist, meint das Bundesjustizministerium. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass alle Berufsausübungsgesellschaften selbst Träger von Berufspflichten werden.

Grundsätzlich sollen alle Berufsausübungsgesellschaften zukünftig zulassungspflichtig sein und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammer beziehungsweise der Steuerberaterkammern werden. Die Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft ermögliche den Kammern insbesondere bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie bei interprofessionellen Gesellschaften eine Überprüfung, ob diese die für die Einhaltung der Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Einheitliche Anforderungen an Gesellschafter- und Kapitalstruktur: Die bisherigen Mehrheitserfordernisse entfallen. Diese sind laut Bundesjustizministerium nicht erforderlich, um die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen. Die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten erfolge künftig dadurch, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihnen unmittelbar unterliegt.

Sämtliche Berufsausübungsgesellschaften sollen in die von den Kammern geführten elektronischen Verzeichnisse aufgenommen werden. Dadurch werde insbesondere für die Rechtsuchenden transparent, wer Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft ist und welchen Berufsgruppen diese angehören.

Die Möglichkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit soll für Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Patentanwälte auf alle Freien Berufe ausgeweitet werden. Für Rechtsanwälte soll beispielsweise zukünftig die Möglichkeit bestehen mit einem Architekten zusammenzuarbeiten, wenn sie im Bereich des Baurechts beraten. Ein weiterer möglicher Anwendungsbereich ist die Zusammenarbeit mit Ärzten im Bereich des Medizinrechts oder die Zusammenarbeit mit Ingenieuren bei der Beratung im Anlagebau. Die interprofessionelle Zusammenarbeit stärke daher die Spezialisierung von Anwaltskanzleien, so das Justizministerium.

Schließlich sollen klare Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ausländische rechts- und patentanwaltliche Berufsgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU geschaffen werden.

Bundesjustizministerium, PM vom 04.11.2020

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