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Geschwisterregelungen beim Elternbeitrag: Gelten auch für Halbgeschwister
Besuchen Halbgeschwister, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammenleben, gleichzeitig im Stadtgebiet Kindertageseinrichtungen, sind bei der Festsetzung von Elternbeiträgen hierfür satzungsrechtliche Geschwisterermäßigungen oder -befreiungen zu berücksichtigen. Laut Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen gilt das unabhängig davon, ob die Halbgeschwister neben dem gemeinsamen Elternteil auch mit dem anderen Elternteil des einen Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Vater, Mutter und Kind sowie eine Tochter der Mutter aus einer früheren Partnerschaft lebten gemeinsam in einer Wohnung. Beide Kinder besuchten dieselbe städtische Kindertageseinrichtung. Die Eltern wehrten sich gegen die Festsetzung eines Elternbeitrags für den Kita-Besuch ihres gemeinsamen Kindes. Sie beriefen sich auf eine "Geschwisterregelung" in der Elternbeitragssatzung der Stadt. Danach ist "nur ein Beitrag zu leisten", wenn "aus einer Familie […] mehr als ein Kind Betreuungsangebote […] in Anspruch" nimmt.
Das OVG gab der auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung gerichteten Klage der Eltern statt. Das gemeinsame Kind der Kläger sei als weiteres Kind der Familie im Sinne der Geschwisterregelungen in der Satzung zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft zweier leiblicher Kinder derselben Mutter mit dieser und deren neuem Partner, der Vater nur eines der beiden Kinder ist, sei bereits unter Zugrundelegung eines verfassungsrechtlichen Begriffsverständnisses als eine Familie anzusehen.
Zudem handele es sich bei dem Umstand, dass mehrere mit einem oder beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammenlebende Kinder Angebote der Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, für die jedenfalls der gemeinsame Elternteil grundsätzlich beitragspflichtig wäre, um einen Gesichtspunkt der sozialen Staffelung der Kostenbeiträge. Diese ermögliche neben der – mit dem Einkommen korrespondierenden – wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch die Berücksichtigung anderer Aspekte wie der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden und in Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder. Vor diesem Hintergrund kommt für das OVG eine Differenzierung danach, dass beide Kläger für das mit ihnen zusammenlebende gemeinsame Kind beitragspflichtig sind, während das ältere Kind allein von der Klägerin abstammt und nur diese insoweit beitragspflichtig sein kann, nicht in Betracht.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2024, 12 A 1627/22