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Geschäftsmodell Ticketzweitmarkt: Ist wettbewerbswidrig

08.12.2020

Der Ankauf von Tickets für Fußballspiele zum Zweck des Weiterverkaufs zu einem deutlich höheren Preis verstößt gegen Wettbewerbsrecht und ist zu unterlassen. Dies hat das Landgericht (LG) München I auf die Klage der FC Bayern München AG entschieden und einen Ticket-Anbieter neben der Unterlassung des Verkaufs von Tickets des FC Bayern zu kommerziellen/gewerblichen Zwecken zur Auskunft und zu Schadenersatz in Form des Verletzergewinns verurteilt.

Das Geschäftsmodell des Beklagten basiert darauf, dass er unter anderem Tickets für Fußballspiele des jeweiligen Vereins von Erstkunden beziehungsweise Dritten bezieht, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen.

Die Klägerin hatte am 21.02.2019 einen Testkauf bei der Beklagtenseite vorgenommen und so zwei Tickets für das Heimspiel der Klägerin im Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13.03.2020 zu einem Gesamtbetrag von 6.500 Euro netto erworben. Der Originalpreis für beide Tickets lag insgesamt bei lediglich 1.200 Euro netto.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin ist eine Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf von Tickets auf nicht von der Klägerin autorisierten Zweitmarktplattformen verboten. Die streitgegenständlichen Tickets der Klägerin waren darüber hinaus mit einem individuellen QR-Code, Warenkorbnummer, Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt. Der Testkäufer der Klägerin erhielt mit den Tickets ein Anschreiben des Beklagten, das ihn dazu aufforderte, gegebenenfalls bei Einlasskontrollen am Stadion wahrheitswidrig anzugeben, er sei von dem Erstkäufer eingeladen worden, dieser habe ihm also seine beiden Tickets überlassen.

Der Beklagte verstößt laut LG München I dadurch, dass er Fußballtickets über sein Netzwerk bezieht und zu einem deutlich höheren Preis weiterverkauft, die von der Klägerin personalisiert werden und hinsichtlich derer die Klägerin den gewerblichen Weiterverkauf untersagt hat, gegen § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG – hier: wettbewerbswidriger Schleichbezug). Durch die von der Klägerin getroffenen Vorkehrungen vermittelten die Tickets der Klägerin nicht jedem Ticketinhaber ein Zutrittsrecht zum Stadion, sondern nur demjenigen, der auch über eine entsprechende Legitimierung durch die Klägerin verfüge. Ohne diese bestehe keine Pflicht, dem Inhaber des Tickets Zutritt zum Stadion zu gewähren.

Durch die Aktivierung seines Netzwerks wirke der Beklagte zudem gezielt darauf hin, dass Dritte (das heißt die Erstkäufer) die aus den AGB der Klägerin bestehenden Vertragspflichten brächen, was die Unlauterkeit seines Verhaltens begründe. Darüber hinaus habe der Beklagte durch die deutliche Aufforderung an den Testkäufer, gegenüber der Eingangskontrolle am Stadion wahrheitswidrige Angaben zu machen, die nach § 3 Absatz 2 UWG bestehende unternehmerische Sorgfaltspflicht missachtet. Der Beklagte habe nicht nur die Erstkäufer der Tickets dazu verleitet, Vertragsbruch zu begehen, sondern seine Käufer darüber hinaus aufgefordert zu lügen. Dies stelle eine klare Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht dar.

Im Übrigen wies das LG die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Forderungen ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Landgericht München I, Urteil vom 07.12.2020, 39 O 11168/19, nicht rechtskräftig

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