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Geschäftsführer: Altersgrenze von 70 Jahren nicht zu beanstanden

17.02.2026

Eine Kapitalgesellschaft darf für ihre Geschäftsführer einHöchstalter von 70 Jahren ansetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt amMain sieht hierin keine unsachliche Diskriminierung.

Die Kläger sind kraft Erbfolge beziehungsweise SchenkungGesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Siewenden sich gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eineAltersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70.Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimmt ihrerMeinung nach ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.

Ihre Klage blieb in erster und jetzt auch in zweiter Instanzerfolglos. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zubeanstanden, meint das OLG. Er verstoße weder gegen denGleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrechtverbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigteunterschiedliche Behandlung der Gesellschafter. Zwar habe denGründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztesSonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durchErbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretendenGesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht denGleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dassgleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dassdie ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechtezukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.

Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen desAGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einerOrganstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. "Esunterliegt jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schonmit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohneKündigung zum Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte einer Rente wegen Altersbeantragen kann) zulässig ist", führt das OLG weiter aus. DiePrivatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfangbeschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme.Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihreGeschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichenAltersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.

Gegen eine unsachliche Diskriminierung spricht für das OLGauch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potentielleGeschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sind. Eshandele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über dieAltersstruktur der Gesellschaft, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu demim Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.

Die Entscheidung ist nach Zurückweisung derNichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom26.11.2025 (II ZR 98/24) rechtskräftig.  

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, vom 25.07.2024, 26 U1/24, rechtskräftig

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