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Gesamtschuldner: Haften im Innenverhältnis nicht immer zu gleichen Teilen
Der Grundsatz, dass Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, gilt nicht, wenn einer der Gesamtschuldner (nur) aus Gefährdungshaftung zum Schadenersatz verpflichtet ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll derjenige, der wegen erwiesenen Verschuldens haftet, im Innenverhältnis gegenüber demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen. Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hin.
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, hat aus übergegangenem Recht den Beklagten wegen der Folgen eines Unfalles auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch genommen. Der Unfall ereignete sich während eines Reitturniers und war bereits Gegenstand eines vorangegangenen Prozesses. In jenem Vorprozess war festgestellt worden, dass sich das Pferd des Beklagten während eines Turniers nachts aus seiner Box befreit und sodann in der Stallgasse frei bewegt hatte, worauf das Pferd eines anderen Turnierteilnehmers wegen der entstandenen Unruhe über die Boxenwand gestiegen war und sich verletzt hatte. Die Pferde hatten in mobilen Boxen gestanden, die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin geliefert und aufgestellt worden waren. Im Vorprozess war das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lieferantin der Boxen und der hiesige Beklagte dem Eigentümer des verletzten Pferdes gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet sind. Die Lieferantin der Boxen hafte, weil die Konstruktion der Boxen mangelhaft gewesen sei und damit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Der hiesige Beklagte hafte als Tierhalter, da sein Pferd das Steigen des anderen Pferdes ausgelöst habe.
Der Eigentümer des verletzten Pferdes hat zwischenzeitlich Ansprüche in sechsstelliger Höhe bei der Klägerin als Haftpflichtversicherin der Boxenlieferantin angemeldet. Die Klägerin hat mit ihrer vor dem Landgericht (LG) Koblenz erhobenen Klage festgestellt wissen wollen, dass der Beklagte im Innenverhältnis der Gesamtschuldner in Höhe von mindestens 50 Prozent hafte.
Eine solche Haftung hat das OLG verneint und die Rechtsauffassung des LG bestätigt. Zwar hafteten Gesamtschuldner im Regelfall untereinander zu gleichen Teilen. Werde also der eine vom Geschädigten auf Schadenersatz in Anspruch genommen, schulde der andere ihm den hälftigen Ausgleich. Abweichendes gelte jedoch, wenn ein Gesamtschuldner wegen Verschuldens und der andere, wie zum Beispiel hier der Beklagte als Tierhalter, lediglich aus Gefährdungshaftung zum Schadenersatz verpflichtet sei. Nach der Wertung des Gesetzgebers (§ 840 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch) solle derjenige, der, wie die Versicherungsnehmerin der Klägerin, wegen erwiesenen Verschuldens haftet, im Innenverhältnis zu demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen. Der Beklagte schulde daher der Klägerin im Innenverhältnis keinen Ausgleich.
Auf den Hinweis des OLG hat die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil des LG zurückgenommen.
Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 27.11.2019, 8 U 1800/19